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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: VI B 97/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
AO § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677; vom 15. September 2005 V B 126/04, BFH/NV 2006, 557, jeweils m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122; vom 18. Oktober 2005 X B 51/05, BFH/NV 2006, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG seinem Urteil in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der offenbaren Unrichtigkeit beim Erlass des Steuerbescheides keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Es hat die einschlägige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und seine Entscheidung auch nicht auf einen Rechtssatz gestützt, der hiervon abweichen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) liegt auch keine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 4. September 1961 I 61/61 U (BFHE 73, 649, BStBl III 1961, 502) und vom 8. Dezember 1967 VI R 85/67 (BFHE 90, 468, BStBl II 1968, 191) vor. Im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers stellt der BFH in den genannten Entscheidungen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausdrücklich nicht mehr darauf ab, ob ein Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens oder bei dessen Erklärung entstanden ist. Eine offenbare Unrichtigkeit sei aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn auch nur die Möglichkeit bestehe, dass der Fehler auf einer irrigen Rechtsanwendung des Bearbeiters beruhe. Diese --in ständiger Rechtsprechung wiederholte-- Rechtsauffassung hat das FG seinem Urteil auch zugrunde gelegt.

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 25. September 2006 VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85; vom 14. August 2006 VI B 54/06, BFH/NV 2006, 2282; vom 5. Dezember 2005 X B 101/05, BFH/NV 2006, 545; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495).

Die grundsätzliche Bedeutung muss in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BFH substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122; vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Er erhebt lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, indem er darauf abstellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, die Anwendung des § 129 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich auch nicht aus einer Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des BFH abgeleitet werden, da eine solche Divergenz jedenfalls nicht vorliegt.

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