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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: VI B 99/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Einkommensteuer 1992.

Der Antragsteller war aushilfsweise als Taxifahrer tätig. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei seinem Arbeitgeber stellte das beklagte Finanzamt (FA) fest, dass der Antragsteller im Streitjahr 1992 Aushilfslöhne in Höhe von 7 751 DM bezogen habe, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien. Hinsichtlich der darauf entfallenden Lohnsteuer nahm das FA den Antragsteller im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1992 als Schuldner in Anspruch. Der Arbeitgeber hat inzwischen den auf den Arbeitslohn entfallenden Lohnsteuerbetrag entrichtet, worauf die Abrechnung des Einkommensteuerbescheids geändert wurde. Infolge des Progressionsvorbehalts verbleibt eine Nachzahlung.

Mit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 erhobenen Klage macht der Antragsteller geltend, das FA habe den Arbeitslohn zu hoch angesetzt. Er gehe davon aus, dass die Unterlagen bei dem Arbeitgeber gefälscht worden seien; Lohnabrechnungen seien auf seinen Namen über Fahrten vorgenommen worden, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe.

Den Antrag auf PKH für das Klageverfahren lehnte das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar liege die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der streitigen Aushilfslöhne beim FA. Dieses habe jedoch konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass die festgesetzten Aushilfslöhne sich aus den täglichen Einzelanschreibungen des Antragstellers ergäben. Bei einem Vergleich der vorgelegten handschriftlichen Anschreibungen des Antragstellers mit dem Schriftzug seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Einkommensteuererklärung 1992 habe der Senat keine ernsthaften Zweifel daran, dass die handschriftlichen Anschreibungen von dem Antragsteller selbst gefertigt worden seien.

Gegen den ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er trägt vor, ein Fälscher würde sicherlich die Unterschrift nicht so offensichtlich fälschen, dass ohne weiteres bereits für einen Laien erkennbar sei, dass die vorgelegten Unterlagen nicht von dem Antragsteller gefertigt worden seien. Dies zu beurteilen dürfte nur in der Kompetenz eines graphologischen Sachverständigen liegen. Ein bloßer Vergleich durch den Senat des FG dürfte nicht ausreichen. Er --der Antragsteller-- gehe weiterhin davon aus, dass er von den vom FA vorgelegten Einzelanschreibungen lediglich die vom 10. Mai 1992 gefertigt habe. In einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht habe sich aufgrund eigener Nachforschungen ergeben, dass weitere Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers nicht zutreffend sein könnten, da er an einigen Daten aufgrund anderer Aktivitäten nicht gearbeitet haben könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 18. November 1999 aufzuheben und ihm für die anhängige Klage PKH zu bewilligen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH ohne Rechtsverstoß abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Die nach Aktenlage vorgenommene Wertung des FG, dass ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlich sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Vorinstanz die angefochtene Steuerfestsetzung mit der Erwägung bestätigt hat, der Zufluss des Arbeitslohnes sei durch die bei der Außenprüfung vorgefundenen Anschreibungen erwiesen. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes konnte das FG die Aussage des FA, dass die Anschreibungen von dem Antragsteller herrührten, aufgrund eines eigenen Schriftvergleichs mit unzweifelhaft vom Antragsteller gefertigten Schriftstücken bestätigen, ohne darüber förmlich Beweis erheben zu müssen. Die eigene Inaugenscheinnahme durch das Gericht bot sich bereits deshalb an, weil die fraglichen Unterlagen nicht lediglich eine handschriftliche Unterschrift trugen, sondern in vollem Umfang handschriftlich gefertigt waren.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch der Hinweis des Antragstellers auf seinen Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Er bringt zwar vor, an einigen der Tage, für die dem FA handschriftliche Anschreibungen über Taxifahrten vorliegen, nicht am Ort gewesen zu sein. Dass die Aufzeichnungen insgesamt von ihm stammen, hat er damit jedoch nicht in Frage stellen können.



Ende der Entscheidung

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