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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VI E 2/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) kann nicht damit gehört werden, der Senat hätte ihm bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge --ebenso wie im vorhergehenden Prozesskostenhilfeverfahren-- keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe oder ggf. gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert richten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646). Mit ihr kann dagegen nicht geltend gemacht werden, dass die der Kostenrechnung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung fehlerhaft sei (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602, m.w.N.).

2. Dass eine erfolglose Anhörungsrüge gerichtskostenpflichtig ist (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--), während die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) für den Antragsteller keine Kostenpflicht auslöst, stellt keine Systemwidrigkeit oder Gesetzeslücke dar, die durch Auslegung auszufüllen wäre und vorliegend die Nichterhebung der entstandenen Gerichtsgebühr zur Folge haben müsste. Eine Anhörungsrüge führt im Erfolgsfall zur Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens bei dem Ausgangsgericht (§ 133a Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierbei kann es sich auch um ein Verfahren auf Grund eines Antrags auf Bewilligung von PKH handeln. Über einen solchen Antrag wird innerhalb des Finanzgerichtsprozesses in einem unselbständigen Zwischenverfahren entschieden, für das keine eigenen Gerichtsgebühren entstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 143 Rz. 4, 6). Bei der Anhörungsrüge handelt es sich dagegen um einen eigenständigen Rechtsbehelf. Es entspricht allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen, dass für das dadurch eingeleitete besondere Verfahren der Rügeführer bei Erfolglosigkeit mit einer Gebühr belastet wird.

3. Für eine Nichterhebung der hier streitigen Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG) besteht kein Anlass, zumal der Kostenschuldner von der Kostenstelle des BFH über die Rechtslage informiert worden ist.

4. Aus den vorstehenden Erwägungen konnte auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, keinen Erfolg haben.

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