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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: VI E 3/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangene Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2006. Sie tragen im Wesentlichen vor, der im finanzgerichtlichen Verfahren streitig gewesene Bescheid sei rechtswidrig und das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und sieht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kostenbeamten von einer weiteren Stellungnahme ab.

Die Erinnerung ist unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher insbesondere nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung. Dieser schon zur Rechtslage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. geltende Grundsatz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727; vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486) gilt unverändert fort (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602; vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

Die Erinnerungsführer können deshalb nicht mit ihren Einwendungen gehört werden, dass die der Kostenrechnung zugrunde liegende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die damit angegriffene vorinstanzliche Entscheidung inhaltlich unzutreffend seien.

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