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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: VI K 2/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StGB, StPO


Vorschriften:

FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 581 Abs. 1
StGB § 339
StPO § 152 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2003 ... die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antragstellers zu 2. als Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren der Antragstellerin zu 1. durch das Finanzgericht --unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422)-- ohne weitere Begründung als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragen die Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss ... aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in dem genannten Verfahren zu entscheiden.

Die Antragsteller begründen ihren Restitutionsantrag im Wesentlichen damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die betreffenden Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zur schlüssigen Begründung eines Restitutionsantrages ist es nicht nur erforderlich, einen Grund für den Antrag, hier einen Fall von § 580 Nr. 5 ZPO, näher darzulegen; vielmehr ist auch schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1994 VII B 245/93, BFH/NV 1994, 875). Denn im Falle des § 580 Nr. 5 ZPO findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, haben die Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Der Vortrag, dass der Straftatbestand des § 339 StGB erfüllt und Strafanzeige gegen die betreffenden Richter gestellt worden sei, genügt den Anforderungen des § 581 Abs. 1 ZPO an eine schlüssige Begründung des Antrages auf Restitution nicht.

2. Im Übrigen hat der Leitende Oberstaatsanwalt in einem vergleichbaren Verfahren auf eine Strafanzeige des Antragstellers zu 2. wegen Rechtsbeugung mit Verfügung vom 4. April 2003 die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen beschuldigte Richter des VII. Senats gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung abgelehnt, weil eine verfolgbare Straftat nicht vorliegt.

3. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2003 die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller gegen den genannten Senatsbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Ende der Entscheidung

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