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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: VI R 1/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 19 Abs. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Außendienst-Mitarbeiter tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein Kfz zur Verfügung, das der Kläger auch privat nutzen durfte (Dienstwagen). Den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuerte er nach der 1 v.H.-Methode. Der Arbeitgeber forderte seine Arbeitnehmer auf, die Dienstwagen zu deren Schutz während der Nachtstunden in privateigenen oder angemieteten Garagen unterzustellen. Hierfür zahlte der Arbeitgeber auch dem Kläger, der den Dienstwagen in einer angemieteten Garage unterbrachte, einen monatlichen Betrag in Höhe von 45 DM. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Arbeitgeber des Klägers die "monatlichen Mietgebühren" nicht als Arbeitslohn erfasst hatte. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Kläger erziele insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1990 bis 1992. Das FA erfasste die monatlichen Mietgebühren als Arbeitslohn und erhöhte diesen für das Jahr 1990 um 200 DM, für das Jahr 1991 um 570 DM und für das Jahr 1992 um 540 DM. Mit ihrem Einspruch machte der Kläger geltend, die monatliche Mietgebühr in Höhe von 45 DM sei als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Als Werbungskosten seien jedoch die monatlich an den Vermieter gezahlte Garagenmiete in Höhe von 50 DM zu berücksichtigen, so dass keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verblieben.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit der Begründung ab, die monatlich vom Arbeitgeber gezahlten Mietgebühren seien bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen. Diese Einnahmen hingen unmittelbar mit seinem Beschäftigungsverhältnis und der Möglichkeit zusammen, den Dienstwagen privat nutzen zu können. Die durch die 1 v.H.-Methode gemäß Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgenommene Pauschalierung werde durch die Erfassung der Mietgebühren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht unterlaufen. Bei diesen Zahlungen des Arbeitgebers handle es sich um eine neben die Überlassung des Dienstwagens tretende, dem Grunde und der Höhe nach bestimmbare Zusatzleistung. Da Eigenleistungen des Arbeitnehmers (z.B. die Übernahme der Kosten für Treibstoff, Garagenmiete) im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht zu einer Kürzung des nach der 1 v.H.-Methode ermittelten geldwerten Vorteils führten, sei im Umkehrschluss jedwede Zusatzleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer --wie im Streitfall die monatlichen Mietgebühren-- als zusätzlicher Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Urteile des Niedersächsischen FG in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 884 sowie des FG Hamburg in EFG 1999, 1223. Beide FG hätten in den insoweit gleichgelagerten Fällen angenommen, die Zahlung der Garagenmiete sei im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und stelle deshalb keinen Arbeitslohn dar. Selbst wenn man annehmen wollte, die Erfassung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 v.H.-Methode würde die vom Arbeitgeber gezahlten Mietgebühren nicht abgelten, stellten diese keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) dar. Dies folge aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906), dem sich die Finanzverwaltung in R 22 Abs. 2 LStR 1999 angeschlossen habe.

Der Kläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil, die geänderten Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 vom 3. April 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1996 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es trägt zur Begründung vor, die Zahlungen des Arbeitgebers seien im Zusammenhang mit der Aufforderung an den Kläger erfolgt, den Dienstwagen zu dessen Schutz während der Nachtstunden in einer (eigenen oder angemieteten) Garage abzustellen. Die Zahlung stehe somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gestellung des Dienstwagens und der Möglichkeit, diesen für Privatfahrten zu nutzen. Erst die dem Kläger eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit erzeuge das eigenbetriebliche Interesse an der sicheren Unterbringung des Dienstwagens. Die als zusätzliche Leistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu behandelnde Garagennutzungsgebühr sei nicht mit der pauschalierten Besteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Methode abgegolten. Diese könne nicht durch Elemente des Einzelnachweises modifiziert werden. Eine Minderung des danach ermittelten privaten Nutzungswerts um die Kosten der häuslichen Garage sei nicht zulässig. Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 Satz 5 LStR 1993, wonach die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten der häuslichen Garage den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht minderten, bringe zum Ausdruck, dass die 1 v.H.-Methode allein den in der Gestellung des Dienstwagens für private Zwecke liegenden geldwerten Vorteil erfasse. Dementsprechend sei jede weitere Zuwendung des Arbeitgebers, die über die Gestellung des Dienstwagens hinaus gehe, zusätzlicher Arbeitslohn.

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 vom 3. April 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1996 waren aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA war nicht berechtigt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 zu ändern. Dem FA ist zwar nachträglich bekannt geworden, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber monatliche "Mietgebühren" in Höhe von 45 DM erhalten hat. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 zu Lasten des Klägers liegen gleichwohl nicht vor. Die monatlich gezahlten "Mietgebühren" sind nicht als Barlohn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sondern stellen steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 2. Alt. EStG) dar. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in dem Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFH/NV 2002, 1386 unter II. 4., die im Streitfall entsprechend gelten.

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