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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.04.1998
Aktenzeichen: VI R 111/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Prozeßvertreter (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 und begehrte, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 600 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P auf die "in Sachen Klage ESt 88, 89, 90, 91, 93, 94" bereits vorgelegte Vollmachtsurkunde.

Mit der --auch den Klägern persönlich zur Kenntnis übersandten-- Eingangsverfügung wurde P u.a. gebeten, innerhalb eines Monats eine von den Klägern persönlich unterzeichnete, auf ihn lautende Prozeßvollmacht zu den Akten zu reichen, aus der sich ergebe, daß er mit der Führung des konkreten Verfahrens beauftragt worden sei. Nachdem P hierauf nicht reagiert hatte, setzte ihm der Vorsitzende Richter am Finanzgericht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist für die Beibringung der angeforderten Vollmachtsurkunde. Der Fristsetzung beigefügt war ein schriftlicher Hinweis auf die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bevollmächtigungsnachweises. Durchschriften beider Schreiben wurden auch den Klägern zur Kenntnis gegeben.

Daraufhin erwiderte P --fristgerecht--, daß er "die Prozeßvollmacht (für das durch Angabe des Aktenzeichens, der Beteiligten und des Betreffs konkretisierte Klageverfahren) bereits i.S. FG-Aktenzeichen ... (Klage ESt 1993)" vorgelegt habe. Die in einem weiteren Schriftsatz außerdem angekündigte Nachreichung der angeforderten Vollmachtsurkunde unterblieb.

Das FG wies die Klage wegen Nichtvorlage einer wirksamen Prozeßvollmacht als unzulässig ab; die Kosten des Verfahrens wurden P als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Mit ihrer --vom FG zugelassenen-- Revision rügen die Kläger Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er trägt vor, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob P im Streitfall zur Prozeßführung ermächtigt sei.

Dem Senat liegen die Akten des in Bezug genommenen Verfahrens vor. Darin befindet sich eine undatierte, mit Namen der Kläger unterzeichnete und den P als Bevollmächtigten ausweisende Vollmachtsurkunde, deren Überschrift durch den Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" sowie den handschriftlichen Zusatz "1983 - 1997" ergänzt worden ist. Es folgt ein formularmäßig verfaßter Text, wonach P u.a. dazu bevollmächtigt wird, die Unterzeichner in ihren Steuer- und ...-angelegenheiten ... vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden ... zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe für sie einzulegen, ... Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen zu prüfen und gegen diese alle erforderlichen Rechtsbehelfe ... einzulegen. Die Vollmacht gilt --so heißt es weiter-- für das Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren der Finanzämter, ... auch für das Kostenfestsetzungsverfahren und schließt die Bevollmächtigung eines Unterbevollmächtigten ein. Zustellungen, die statt an den Bevollmächtigten auch an die Partei unmittelbar zulässig sind, können nach Anordnung des Vordrucks nur an den Bevollmächtigten bewirkt werden. Schließlich erklären sich die Unterzeichner nicht damit einverstanden, seitens der Gerichte und Behörden von Schriftsätzen an den Bevollmächtigten durchschriftlich informiert zu werden.

Für das vorliegende Revisionsverfahren hat P außerdem auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats eine Vollmachtsurkunde nachgereicht, die einem das Aktenzeichen, die Beteiligten und den Betreff benennenden Begleitschreiben angeheftet ist und deren Formulartext mit demjenigen der im Klageverfahren vorgelegten Prozeßvollmacht sinngemäß übereinstimmt.

1. Die Revision der Kläger ist zulässig.

P hat seine Bevollmächtigung zur Führung dieses Verfahrens ordnungsgemäß nachgewiesen. Die nachgereichte Vollmachtsurkunde, ausweislich derer er u.a. befugt ist, in Steuerangelegenheiten der Kläger "... gerichtliche Entscheidungen zu prüfen und gegen diese alle erforderlichen Rechtsbehelfe (... Nichtzulassungsbeschwerde, Revision ...) einzulegen", genügt in Verbindung mit dem ihr vorgehefteten Begleitschreiben den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die der erkennende Senat zuletzt mit Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) bestätigt hat, kann ein Prozeßvertreter seine Bevollmächtigung zur Führung des jeweiligen Verfahrens auch dadurch nachweisen, daß er eine Blankovollmacht oder eine in den notwendigen Angaben unvollständige Vollmachtsurkunde einem Begleitschreiben anheftet, in dem diese fehlenden Angaben enthalten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im vorzitierten Senatsurteil Bezug genommen.

2. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

Eine Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, reicht als Nachweis der Bevollmächtigung aus, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist und aus der Urkunde ersichtlich ist, daß sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848).

Dem für das hier zu beurteilende Klageverfahren zuständigen Senat des FG war der Zugriff auf die in Bezug genommene Prozeßakte FG-Aktenzeichen ... (Einkommensteuer 1993) schon deswegen ohne weiteres möglich, weil er über dieses --den nämlichen Streitpunkt betreffende und ebenfalls bei ihm anhängige-- Verfahren in derselben Sitzung (am 28. Mai 1997) entschieden hat. Die in diesem Verfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur für Rechtsstreitigkeiten wegen Einkommensteuer 1993, sondern für den das Streitjahr (1992) einschließenden gesamten Zeitraum von 1983 bis 1997. Soweit das FG u.a. aufgrund dieser langjährigen Geltungsdauer die Bevollmächtigung des P zur Führung des konkreten Verfahrens in Zweifel gezogen hat, haben sich diese Zweifel aus den im Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 genannten und insoweit in Bezug genommenen Gründen nicht erhärtet.

3. Da das FG zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Vollmacht und damit die Sachentscheidungsvoraussetzungen verneint hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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