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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 119/01
Rechtsgebiete: EStG, GG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die im Streitjahr 1997 37 Jahre alte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nahm im Jahre 1987 --nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit-- ihren Beruf als Alten- und Krankenpflegerin wieder auf.

Im Frühjahr 1995 begann die Klägerin ein Studium an der Universität und Gesamthochschule in X im Studiengang Sozialarbeit mit dem Ziel, den akademischen Grad "Diplom-Sozialarbeiterin" zu erwerben. Sie belegte die Schwerpunktfächer Pflegemanagement und Altenpflege. Ihre Diplomarbeit stammte aus dem Bereich der Altenpflege. Ihr Arbeitsverhältnis als Altenpflegerin bestand während des Studiums fort. Sie reduzierte ihre Altenpflegetätigkeit in Abstimmung mit den Studienbelangen auf 20 bis 35 Stunden wöchentlich, wobei sie vorwiegend Spätdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste übernahm. Im Dezember 1998 schloss sie das Studium als Diplom-Sozialarbeiterin ab. Die Klägerin setzte zunächst ihre Tätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber fort. Seit März 2000 ist die Klägerin als Ausbilderin für Altenpflegeschüler bei einem neuen Arbeitgeber tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für das Studium in Höhe von 17 492 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machten die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger, geltend, es handele sich bei den Aufwendungen für das Studium um Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf. Das Studium habe ihr --der Klägerin-- geholfen, während der mehrjährigen Berufsunterbrechung entstandene Wissenslücken im ausgeübten Beruf zu schließen und den erhöhten Anforderungen an Pflegepersonal gerecht zu werden. Das im Studium vermittelte Wissen sei ihr in ihrem ausgeübten Beruf als Altenpflegerin zugute gekommen; insbesondere profitierten davon die von ihr betreuten Alten und Kranken. Außerdem werde dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gleichheitssatz nicht entsprochen, wenn der Abzug von Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer nur innerhalb eines eng festgelegten Berufsbildes zum Abzug zugelassen werde, während etwa Gewerbetreibende in wesentlich weiterem Umfange Aufwendungen geltend machen könnten.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1600 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Nach den von der Vorinstanz neu entwickelten Kriterien erscheine eine klare und eindeutig nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten nicht mehr möglich.

Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger treten der Revision im Wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen und beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des FA ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Aufwendungen für das berufsbegleitende Studium der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Diese Aufwendungen stellen keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (DB 2003, 127) hat der erkennende Senat --unter Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- entschieden, dass auch Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten sein können. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.

Im Streitfall stellen die Bildungsaufwendungen der Klägerin Werbungskosten dar. Der berufliche Anlass ist gegeben, weil die Klägerin nach Jahren der Berufstätigkeit das berufsbegleitende Studium im Studiengang Sozialarbeit aufgenommen hat, um in ihrem Beruf als Alten- und Krankenpflegerin besser voranzukommen, ihre Kenntnisse zu erweitern und auch Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Sie hat die Studienkosten aufgewandt, um (höhere) Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.

Über die Höhe der Fahrtkosten braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Vorinstanz hat für die Fahrtkosten der Klägerin zwischen Wohnung und Hochschule die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) angewendet. Die Kläger haben gegen diese Abzugsbeschränkung indes keine Anschlussrevision eingelegt.



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