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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: VI R 173/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 19a Abs. 8 Satz 2
EStG § 19a Abs. 8 Satz 3
EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 42
AO 1977 § 176 Abs. 2
1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der Aktien tatsächlich beruht.

2. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.

3. Der Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.


Gründe:

I.

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Rechtsnachfolgerin der B-Bank KGaA (KGaA), fand in der Zeit vom 17. Oktober 1994 bis zum 20. Juni 1995 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1990 bis 1993 statt. Der Außenprüfer traf u.a. Feststellungen zur Ausgabe von Belegschaftsaktien durch die KGaA im gesamten Prüfungszeitraum. Für die Jahre 1991 und 1993 kam es zu Beanstandungen, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen:

Prüfungszeitraum 1991

Am 23. August 1990 beschlossen die Geschäftsinhaber --die persönlich haftenden Gesellschafter-- der KGaA, bezugsberechtigten Arbeitnehmern der Bank aus einer zum Frühjahr 1991 beabsichtigten Kapitalerhöhung bis zu vier junge Aktien im Nennwert von 50 DM mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 1991 zum Preis von 241 DM je Aktie anzubieten. Der niedrigste Kurs der "Altaktie" betrug an diesem Tag im amtlichen Handel an der Frankfurter Börse 381 DM. In diesem Kurs war der Dividendenanspruch für das Geschäftsjahr 1990 enthalten. Am 26. September 1990 belief sich der niedrigste Kurs der "Altaktie" im amtlichen Handel an der Frankfurter Börse nur noch auf 354 DM einschließlich des Dividendenanspruchs. Mit einem an diesem Tage gefassten Beschluss hoben die Geschäftsinhaber den Beschluss vom 23. August 1990 auf. Gleichzeitig beschlossen sie, ihren Arbeitnehmern nunmehr maximal fünf junge Aktien (mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1991) zum Preis von 239 DM je Aktie anzubieten. Von der Möglichkeit, bis zu fünf junge Aktien zum Vorzugspreis von je 239 DM erwerben zu können, erhielten die Arbeitnehmer durch Hausmitteilung vom 10. April 1991 Nachricht. Den Depots der Arbeitnehmer wurden die jungen Aktien am 15. Mai 1991 gutgeschrieben, ihre Zulassung zur Börse erfolgte am 18. Juni 1991, am 26. Juni 1991 wurden sie erstmals an der Börse gehandelt. Die KGaA unterwarf die verbilligte Überlassung der jungen Aktien an ihre Arbeitnehmer nicht der Lohnsteuer. Unter Zugrundelegung des Kurses der "Altaktie" vom Beschlusstag 26. September 1990 in Höhe von 354 DM und unter Berücksichtigung eines Kursabschlags nach Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1990 in Höhe von 15 DM je junger Aktie, die für das Jahr der Beschlussfassung noch nicht dividendenberechtigt war, ermittelte die KGaA je junger Aktie einen Vorteil in Höhe von 100 DM (354 DM ./. 15 DM Kursabschlag ./. 239 DM Vorzugspreis = 100 DM). Beim Erwerb von fünf jungen Aktien belief sich demnach der Vorteil auf 500 DM. Auf der Grundlage der von der KGaA angestellten Berechnung ergab sich deshalb unter Berücksichtigung des Freibetrags von 500 DM nach § 19a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung keine Lohnsteuer.

Dagegen vertrat der Prüfer die Auffassung, für die Bewertung von vier der fünf den Arbeitnehmern jeweils überlassenen jungen Aktien sei der 23. August 1990, der Tag des zuerst gefassten Überlassungsbeschlusses maßgebend. Unter Zugrundelegung des Kurses vom 23. August 1990 in Höhe von 381 DM je Altaktie errechnete der Prüfer für vier der maximal fünf verbilligt erwerbbaren Aktien je Arbeitnehmer einen Sachbezug in Höhe von 108 DM je Aktie (381 DM ./. 15 DM ./. 239 DM Vorzugspreis = 127 DM x 4 = 508 DM). Für die zusätzlich erwerbbare fünfte Aktie ermittelte der Prüfer einen Vorteil von 100 DM (Kurs der "Altaktie" am 26. September 1990 354 DM ./. 15 DM Abschlag = 339 DM ./. 239 DM Vorzugspreis = 100 DM Vorteil). Insgesamt errechnete der Prüfer nach Abzug des Freibetrags aus § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung von 500 DM einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Höhe von 108 DM je Arbeitnehmer. Daraus ergab sich ein zusätzlicher Lohnsteuerbetrag in Höhe von 102 983 DM. Diesen setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) neben weiteren Nachforderungen mit Bescheid vom 28. September 1995 gegen die Klägerin, die Lohnsteuer-Pauschalierung beantragt hatte, fest.

Prüfungszeitraum 1993

Am 19. Oktober 1992 beschlossen die Geschäftsinhaber der KGaA, ihren Arbeitnehmern maximal fünf junge Aktien zum Preis von 283 DM je Aktie anzubieten. Der niedrigste Kurs der "Altaktie" am Beschlusstag betrug 398 DM einschließlich der Dividendenberechtigung für 1992. Die den Arbeitnehmern angebotenen Aktien sollten aus einer für das Frühjahr 1993 vorgesehenen Kapitalerhöhung stammen. Am 3. März 1993 wurden die jungen Aktien zur amtlichen Notierung an der Frankfurter Börse zugelassen und dort erstmals am 25. März 1993 notiert. Die Depotgutschrift bei den jeweiligen Arbeitnehmern erfolgte dagegen erst am 14. Mai 1993. An diesem Tag belief sich der Kurs der jungen Aktien "ex Dividende" auf 434 DM. Die KGaA ging davon aus, dass bei den verbilligt überlassenen Belegschaftsaktien nach Abzug des pauschalierten Kursabschlags und des Freibetrags nach § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gegeben sei. Dazu stellte die KGaA folgende Berechnung an: Kurs der Altaktie am Tag der Beschlussfassung 398 DM ./. 15 DM Abschlag wegen fehlender Dividendenberechtigung für das Jahr der Beschlussfassung = 383 DM ./. Vorzugspreis je Aktie von 283 DM = 100 DM Vorteil je Aktie. Auf der Grundlage dieser Berechnung ergab sich beim Erwerb von fünf jungen Aktien ein Vorteil von 500 DM, so dass der Steuerfreibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung nicht überschritten war.

Der Prüfer vertrat dagegen die Auffassung, bei der Ermittlung des Vorteils aus der verbilligten Überlassung der jungen Aktien sei nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG zu verfahren. Die junge Aktie sei mit einem Kurswert von 434 DM anzusetzen. Maßgebend sei der Kurs der jungen Aktie vom 14. Mai 1993, dem Tag, an dem die bereits an der Börse notierten jungen Aktien den Depots der Arbeitnehmer gutgeschrieben worden seien. Den Vorteil je junger Aktie ermittelte der Prüfer wie folgt: 434 DM ./. 283 DM Vorzugspreis = 151 DM. Bei fünf Aktien belief sich der Vorteil auf insgesamt 755 DM, so dass der Steuerfreibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung von 500 DM je Arbeitnehmer um 255 DM überschritten war. Dementsprechend setzte das FA gegen die Klägerin, die Lohnsteuer-Pauschalierung beantragt hatte, im Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 28. September 1995 für das Streitjahr 1993 --neben weiteren unstreitigen Nachforderungen-- weitere Lohnsteuer in Höhe von 219 339 DM fest.

Die dagegen von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 137 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der 1991 ausgegebenen Belegschaftsaktien sei die KGaA --zumindest für steuerliche (Bewertungs-)Zwecke-- an den zunächst gefassten Beschluss der Geschäftsinhaber vom 23. August 1990 gebunden. Dem Arbeitgeber sei nicht die schrankenlose Befugnis belassen, bei sich ändernden Kursen jederzeit durch erneute Beschlussfassung die Bindungsfrist des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG neu in Gang zu setzen und die Ausgabe von Belegschaftsaktien gerade unter Ausnutzung niedrigerer Börsenkurse möglichst steuergünstig zu gestalten. Im Übrigen habe die KGaA als Arbeitgeberin mit dem neuen Beschluss vom 26. September 1990 den begünstigten Ausgabekurs für Belegschaftsaktien so festgelegt, dass bei der Zeichnung von fünf jungen Aktien der steuerliche Vorteil nach § 19a Abs. 1 EStG in Höhe von 500 DM je Arbeitnehmer in vollem Umfang zum Tragen gekommen sei.

Die den Arbeitnehmern im Jahre 1993 überlassenen jungen Aktien seien gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9, § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Lohnsteuerlich sei der Tag der Überlassung der Aktien an die Arbeitnehmer, der 14. Mai 1993, der maßgebliche Bewertungsstichtag. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG, da die für Aktien einschlägigen Ausnahmeregelungen des § 19a Abs. 8 Sätze 2 bis 4 EStG im Streitfall nicht eingriffen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG (Vorgang 1991) sowie des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG i.V.m. Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und Abschn. 77 Abs. 18 Sätze 2 bis 4 LStR 1990 (Vorgang 1993) rügt.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Hessischen FG vom 29. September 2000 10 K 6469/98 aufzuheben und die Lohnsteuer aus dem Nachforderungsbescheid vom 28. September 1995 um 322 322 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA vor: Die Auffassung der Klägerin zum Prüfungszeitraum 1991 beruhe auf einem mangelnden Systemverständnis des § 19a Abs. 8 EStG und des Abschn. 77 Abs. 18 LStR 1990. Bei § 19a Abs. 8 EStG handle es sich um eine Bewertungsnorm, die der Erfassung des Wertes von Vermögensbeteiligungen diene, jedoch keinen Freibrief zur Steuerumgehung beinhalte. Liege über die Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer ein zivilrechtlich wirksamer "Erstbeschluss" vor, sei der Arbeitgeber während der darauffolgenden Neunmonatsfrist daran für die Bewertung gebunden. Bestünde dagegen für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Beschluss über die Überlassung von Aktien an Mitarbeiter --wiederholt-- aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen, könnte sich der Arbeitgeber fortwährend die günstigsten Aktienkurse für die Überlassung von Belegschaftsaktien zu Eigen machen, um deren Lohnversteuerung zu vermeiden.

Was die Überlassung von jungen Aktien im Jahre 1993 betreffe, verkenne die Klägerin das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Satz 1 LStR 1990 einerseits und § 19a Abs. 8 Sätze 2 bis 4 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Sätze 2 bis 4 LStR 1990 andererseits und verkehre es in sein Gegenteil. Bei § 19a Abs. 8 Sätze 2 bis 4 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Sätze 2 bis 4 LStR 1990 handle es sich um bewertungsrechtliche Ausnahmeregelungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlägen. Da die jungen Aktien am Tag ihrer Überlassung an die Arbeitnehmer bereits börsennotiert gewesen seien, bestehe kein Vereinfachungsbedürfnis. Deshalb sei nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Satz 1 LStR 1990 für die Bewertung der jungen Aktien deren gemeiner Wert anzusetzen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Herabsetzung der festgesetzten Lohnsteuer-Nachforderung um 322 322 DM (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Soweit die KGaA im Rahmen der Ermittlung der Höhe des sonstigen Bezugs (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) bei der Bewertung der verbilligt überlassenen jungen Aktien jeweils einen pauschalierten Kursabschlag gemäß Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 in Höhe von 15 DM je junger Aktie vorgenommen hat, ist deshalb keine Lohnsteuer nachzuerheben, weil insoweit § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) Vertrauensschutz vermittelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 65/91, BFHE 169, 299, BStBl II 1993, 844). Ob für Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 eine gesetzliche Grundlage besteht, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden.

2. Soweit die KGaA im Jahr 1991 ihren Mitarbeitern Belegschaftsaktien verbilligt überlassen hat, hat sie auch im Übrigen zutreffend keine Lohnsteuer einbehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz übersteigt der dem einzelnen Arbeitnehmer der KGaA durch die verbilligte Überlassung von jungen Aktien im Jahr 1991 entstandene Vorteil nicht den Freibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung in Höhe von 500 DM.

a) Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG überlassen, die am Tage der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tage für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind (§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG). Tag der Beschlussfassung über die Überlassung ist bezüglich der den Mitarbeitern der KGaA im Jahre 1991 überlassenen jungen Aktien nicht der 23. August 1990, sondern der 26. September 1990. Die Überlassung der fraglichen jungen Aktien beruhte allein auf dem Beschluss vom 26. September 1990. Den vorangegangenen Beschluss vom 23. August 1990 haben die Geschäftsinhaber der KGaA mit Beschluss vom 26. September 1990 zivilrechtlich wirksam aufgehoben. Eine Bindung der KGaA als Arbeitgeberin an den zuvor gefassten Beschluss vom 23. August 1990 bestand nicht. Der Begriff der Beschlussfassung in § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG meint die zivilrechtlich wirksame Beschlussfassung, die der Überlassung der Aktien an die Arbeitnehmer zugrunde liegt.

b) Die Klägerin war auch nicht für Zwecke der Bewertung der verbilligt an die Arbeitnehmer überlassenen Aktien an den zunächst gefassten Beschluss vom 23. August 1990 über die Abgabe von Belegschaftsaktien gebunden. Für eine solche vom Zivilrecht abweichende Beurteilung müssten sachlich einleuchtende Gründe vorliegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juli 1970 1 BvR 285/66, 445/67, 192/69, BVerfGE 29, 104, 117); derartige Gründe sind jedoch nicht ersichtlich.

Auch für Zwecke der Bewertung des Vorteils lässt sich aus dem vom Gesetzgeber in § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG normierten Neunmonatszeitraum zwischen dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung und dem Tag der Überlassung der Aktien an die Arbeitnehmer eine Bindung des Arbeitgebers an eine der Beschlussfassung über die Überlassung der Aktien vorangegangene, jedoch zivilrechtlich wirksam aufgehobene Beschlussfassung nicht ableiten. Die vom Gesetzgeber normierte Neunmonatsfrist dient dem Zweck, sog. Vorratsbeschlüsse zu verhindern, also Beschlüsse des Arbeitgebers über die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer, bei denen die Überlassung der Vermögensbeteiligung erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Neunmonatsfrist erfolgt. Es soll die Möglichkeit verhindert werden, Aktien aufgrund eines u.U. Jahre vorher gefassten Beschlusses zu einem günstigen Kurs an die Arbeitnehmer zu überlassen (vgl. Knepper in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 19a Rdnr. D 15).

Demgegenüber spricht der Charakter des § 19a EStG als einer Sozialzwecknorm dafür, dass der Arbeitgeber auch nicht für Zwecke der Ermittlung des den Arbeitnehmern zuzurechnenden Vorteils an den zunächst gefassten --später aufgehobenen-- Überlassungsbeschluss gebunden ist.

c) Ob etwas anderes dann anzunehmen ist, wenn die --später aufgehobene-- Beschlussfassung über die Überlassung der Aktien den Arbeitnehmern bereits bekannt gemacht worden ist, kann dahinstehen. Im Streitfall sind die Arbeitnehmer mit Hausmitteilung vom 10. April 1991 lediglich über die Beschlussfassung vom 26. September 1990, nicht jedoch über die vom 23. August 1990 informiert worden.

d) Für eine Steuerumgehung durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO 1977) ist nichts ersichtlich.

aa) Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Missbrauch i.S. des § 42 AO 1977, wenn die rechtliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424). § 42 AO 1977 greift auch dann ein, wenn die Gestaltung so gewählt wird, dass die Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiungsvorschrift verwirklicht werden.

bb) Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch besteht. Das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand für die Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrags zu verwirklichen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539). Dies ist erst der Fall, wenn die Gestaltung allein aus steuerlichen Motiven gewählt worden ist und keinen vernünftigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Entsprechendes gilt, wenn die Gestaltung gewählt wird, um zugunsten eines Dritten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, sofern damit nicht zugleich ein vernünftiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.

cc) Hätten die Geschäftsinhaber der KGaA den zunächst gefassten Beschluss vom 23. August 1990 durchgeführt, hätte sich für ihre Arbeitnehmer, die von dem Überlassungsangebot Gebrauch machen, als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil ergeben. Der Freibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG --in der für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 500 DM je Arbeitnehmer-- wäre bei einem Kurs der Altaktie von 381 DM am Tag der (erstmaligen) Beschlussfassung, einem Abschlag von 15 DM nach Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 und einem Vorzugspreis von 241 DM voll ausgeschöpft worden. Je junger Aktie hätte sich ein Vorteil in Höhe von 125 DM ergeben, beim Erwerb von vier jungen Aktien also in Höhe von insgesamt 500 DM.

dd) Die Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 1990 und die erneute Beschlussfassung vom 26. September 1990 war dadurch motiviert, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, angesichts des gesunkenen Kurses der "Altaktie" nunmehr fünf statt vier junger Aktien erwerben zu können, ohne dass sich insoweit eine steuerliche Belastung der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ergab. Obwohl Schuldner der pauschalen Lohnsteuer der Arbeitgeber ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG), handelt es sich bei der pauschalen Lohnsteuer um eine Steuer, die aufgrund einer Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht. Die pauschale Lohnsteuer ist also von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitet. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist mithin lediglich steuertechnischer Natur (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715). Für die KGaA ergab sich dagegen aus der Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 1990 und der erneuten Beschlussfassung vom 26. September 1990 kein steuerlicher Vorteil.

ee) Unter Berücksichtigung des gesunkenen Kurswertes der "Altaktie" hatte sich der tatsächliche Vorteil je junger Aktie bis zum Tag der erneuten Beschlussfassung um 27 DM verringert. Die Geschäftsinhaber der KGaA, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil in Höhe von 500 DM zuwenden wollten, waren angesichts des gefallenen Kurswertes der Altaktie nicht dazu gezwungen, den zunächst gefassten Überlassungsbeschluss bestehen zu lassen und zusätzlich einen weiteren Beschluss über die verbilligte Überlassung einer weiteren Aktie zu fassen, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Vorgehensweise hätte zur Folge gehabt, dass sich damit nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ein Vorteil --berechnet auf den Tag der Beschlussfassung-- ergeben hätte, der wie vom FA zutreffend ermittelt, den Freibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG überschritten hätte. Dies wäre --entgegen dem Charakter des § 19a EStG als einer Sozialzwecknorm zugunsten der Arbeitnehmer-- zu Lasten der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gegangen. Diese hätten einen Vorteil zu versteuern, der infolge des gefallenen Kurses der "Altaktien" nicht mehr bestand.

3. Begründet ist die Revision auch insoweit, als das FA die gemäß dem Beschluss vom 19. Oktober 1992 den Arbeitnehmern im Jahre 1993 überlassenen jungen Aktien nicht mit deren Wert am Tag der Beschlussfassung (19. Oktober 1992), sondern mit deren Kurswert bei Depotgutschrift am 14. Mai 1993 bewertet hat. Auch insoweit übersteigt der dem einzelnen Arbeitnehmer der KGaA durch die verbilligte Überlassung von jungen Aktien im Jahr 1993 entstandene Vorteil nicht den Freibetrag des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung in Höhe von jeweils 500 DM pro Jahr. a) § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch auf junge Aktien Anwendung, die im Rahmen einer noch bevorstehenden Kapitalerhöhung erst nach dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" am Tag der Beschlussfassung an einer deutschen Börse notiert ist. Die jungen Aktien sind zwar am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch nicht existent, da sie erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden und dementsprechend eine Zulassung der jungen Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse noch nicht vorliegt. Zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind am Tage des Überlassungsbeschlusses jedoch die "Altaktien", mit denen die jungen Aktien bis auf die Dividendenberechtigung wirtschaftlich identisch sind.

b) Der Zweck der Regelung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG, der als Kurswert der an die Arbeitnehmer zu überlassenden Aktien den Tag der Beschlussfassung über die Überlassung zugrunde legt, besteht darin, schon im Überlassungsangebot an die Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen nennen zu können (vgl. BTDrucks 10/5981, S. 32; von Twickel in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 19a EStG Rz. 90). Dieser Regelungszweck trifft uneingeschränkt auch auf junge Aktien zu, die erst nachfolgend im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Da sich der Wert dieser jungen Aktien aus dem Wert der bereits an der Börse notierten "Altaktie" ableiten lässt, kann der Arbeitgeber auch in diesem Fall bereits in seinem Überlassungsangebot die gemäß § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelten steuerlichen Auswirkungen der Überlassung beziffern. Auch für junge Aktien, die erst später im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, ist deshalb als Bewertungszeitpunkt der Tag der Beschlussfassung über die Überlassung maßgebend. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist deshalb bei Überlassung junger Aktien, die erst später im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, dahin auszulegen, dass nur die Altaktie das Erfordernis der Börsennotierung im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses erfüllen muss.

c) Der mit Abschn. 77 Abs. 18 Sätze 2 bis 4 LStR 1990 verfolgte Vereinfachungszweck steht der Anwendung des Satzes 3 auch in dem Fall nicht entgegen, dass die jungen Aktien im Zeitpunkt der Überlassung an die Arbeitnehmer schon an der Börse notiert sind. Für die Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist nicht entscheidend, ob ein Kurswert auf den Zeitpunkt der Überlassung der jungen Aktien an die Arbeitnehmer besteht. Wäre von Bedeutung, ob die junge Aktie bei Überlassung an den Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert ist, würde der mit § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG verfolgte Regelungszweck, die Arbeitnehmer bereits im Überlassungsangebot über die steuerlichen Auswirkungen der verbilligten Überlassung der Aktien zu unterrichten, zunichte gemacht. Jedenfalls für die jungen Aktien, deren Ausgabe erst nach dem erfolgten Überlassungsbeschluss im Rahmen einer künftigen Kapitalerhöhung erfolgen soll, könnte der Arbeitgeber die steuerlichen Auswirkungen im Überlassungsangebot noch nicht beziffern, da diese davon abhingen, ob die Gutschrift der jungen Aktie auf dem Depot des Arbeitnehmers vor oder nach der erstmaligen Börsennotierung der jungen Aktie erfolgen wird.

Folgte man der Auffassung des FA, hingen der Vorteil des Arbeitnehmers und die sich daraus gegebenenfalls für ihn als Schuldner der Lohnsteuer ergebenden steuerlichen Auswirkungen nämlich von der Zufälligkeit ab, ob die nach dem erfolgten Überlassungsbeschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebenen jungen Aktien zunächst dem Depot des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden und erst nachfolgend an der Börse notiert werden oder ob der Vorgang in umgekehrter Reihenfolge erfolgt.

Ende der Entscheidung

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