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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: VI R 185/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 80 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben mit einem an das Finanzgericht (FG) gerichteten Telefax Klage wegen Einkommensteuer 1984. In dem Telefax, das die Unterschrift der Kläger trägt, heißt es u.a.: "Vollmacht erteilen wir für dieses Verfahren den Steuerberatern K und H. ... Begründung, Antrag ect. folgen durch den Bevollmächtigten." Das FG forderte die als Prozeßbevollmächtigten bezeichneten Berater mit Ausschlußfrist vergeblich auf, die Prozeßvollmacht im Original vorzulegen. Vollmacht durch Telefax genüge nicht. Auf die ebenfalls mit einer Ausschlußfrist verbundene Aufforderung des FG an die Kläger persönlich, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen, stellten die Prozeßbevollmächtigten --durch Telefax-- den Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzufordern, "den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid entsprechend den noch beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zu erweitern, hilfsweise das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit ruhen zu lassen". In der mündlichen Verhandlung überreichte der Prozeßbevollmächtigte dem FG das Original der Klageschrift mit der Vollmacht.

Das FG wies die Klage, mit der die Kläger zuletzt beantragten, den Kinderfreibetrag für die beiden Kinder um jeweils 500 DM zu erhöhen, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 244 veröffentlichten Urteil als unzulässig ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Ausschlußfrist bezeichnet worden sei. Der durch die Prozeßbevollmächtigten per Telefax gestellte Antrag sei unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Bevollmächtigung durch die Kläger nicht in der nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form nachgewiesen sei. Der Nachweis der Bevollmächtigung durch Telefax genüge nicht.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision. Sie meinen, daß an den Nachweis der Vollmacht keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürften als an die Klageschrift selbst. Könne die Klage durch Telefax angebracht werden, müsse das auch für den Nachweis der Vollmacht gelten.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Kläger die Bevollmächtigung ihrer Prozeßvertreter nicht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen hätten.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieser Nachweis regelmäßig nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Prozeßvertreter dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax oder Telekopie übermittelt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621; vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319; vom 9. August 1996 VI R 30/96, BFH/NV 1997, 135, 136; vom 12. Juni 1997 V R 51/95, BFH/NV 1998, 171; vom 19. Februar 1998 III R 51/97, BFH/NV 1998, 1229; vom 10. Oktober 1997 X B 92/97, BFH/NV 1998, 345). Der VII. Senat hat sich in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105 zu § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO n.F. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 80 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) angeschlossen (Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266; ebenso BGH-Urteil vom 5. Juni 1997 III ZR 190/96, Betriebsberater --BB-- 1997, 1816). Die Vollmacht braucht jedoch dann nicht im Original vorgelegt zu werden, wenn der Kläger durch ein an das FG gerichtetes Telegramm dem für ihn auftretenden Prozeßbevollmächtigten Prozeßvollmacht erteilt. Dadurch wird zugleich die Bevollmächtigung i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nachgewiesen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 31/95, BFHE 179, 242, BStBl II 1996, 299). Auch der VII. Senat des BFH unterscheidet in seinem Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, vorletzter Absatz, zwischen dem Nachweis der Bevollmächtigung durch den Kläger und durch den Prozeßbevollmächtigten. Für die Erteilung und den Nachweis der Vollmacht durch Telefax (Telekopie) kann nichts anderes gelten als für die Erteilung und den Nachweis der Vollmacht durch Telegramm (ebenso Anm. zu dem Urteil des V. Senats in BFHE 179, 242, BStBl II 1996, 299, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 417).

Der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des V. Senats in BFHE 179, 242, BStBl II 1996, 299 an. Erhebt ein Kläger durch Telefax wirksam Klage und erteilt er in dem gleichen Schriftstück seinem Prozeßbevollmächtigten wirksam Vollmacht, so wäre es eine nicht gerechtfertigte Förmelei, zwischen der Erteilung und dem Nachweis der Vollmacht zu unterscheiden, weil in einem solchen Fall keine Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen können. Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Bei Berücksichtigung dieser Bedeutung von Verfahrensvorschriften ist es unvertretbar, den Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde zu verlangen, wenn der Kläger selbst dem Gericht die Erteilung der Vollmacht angezeigt hat.

Der erkennende Senat weicht mit dieser Rechtsauffassung nicht von den erwähnten Urteilen des BGH, insbesondere in BGHZ 126, 266 ab. Der BGH unterscheidet zwischen der Schriftform bestimmender Schriftsätze und dem Nachweis der Bevollmächtigung. Für den Nachweis der Bevollmächtigung verlangt er gemäß § 80 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original. § 80 Abs. 1 ZPO unterscheidet sich indes in seinem Wortlaut gegenüber § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO. Während nach § 80 Abs. 1 ZPO der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben hat, genügt nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht. Der Nachweis muß nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO im Gegensatz zu § 80 Abs. 1 ZPO nicht vom Bevollmächtigten geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis der Bevollmächtigung durch die Prozeßpartei. Zudem liegt den Entscheidungen des BGH der Fall der Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten zugrunde, der dann seine Bevollmächtigung durch Vorlage der Originalurkunde nachweisen muß, während im Streitfall die Kläger die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem Gericht erteilt haben. Daß auch im letzten Fall zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis der Bevollmächtigung zu unterscheiden ist, läßt sich den Entscheidungen des BGH nicht entnehmen.

Die Vorentscheidung, die verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen ist, daß keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt, ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG erhält dadurch Gelegenheit, über das (ausreichend bestimmte) Klagebegehren der Kläger in der Sache zu entscheiden.

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