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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: VI R 23/99
Rechtsgebiete: EStG, SGB XI


Vorschriften:

EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
EStG § 33b Abs. 6 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 33b Abs. 3
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 66 Abs. 3
EStG § 63 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
SGB XI § 13 Abs. 5 Satz 1
SGB XI § 36 Abs. 3
SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 2
SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der 1956 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 100 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G, aG und H eingetragen. Er lebt im Haushalt der Klägerin. Für seine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt erhält er seit 15. März 1997 einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 205 DM. Daneben bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 auf monatlich 1 401,36 DM und vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 auf monatlich 1 424,48 DM belaufen hat; nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (105,80 DM bzw. 109,68 DM) ergaben sich Zahlbeträge von 1 295,56 DM bzw. 1 314,80 DM. Zusätzlich erhält der Sohn von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 400 DM. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionsbeklagte --Beklagter--) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 ab.

Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren berechnete der Beklagte diese Einkünfte und Bezüge unter Einbeziehung der Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Sozialversicherung wie folgt:

Arbeitslohn 205 DM x 13 2 665,00 DM ./. Werbungskostenpauschale, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG)

2 000,00 DM 1 507,16 DM x 6 9 042,96 DM 1 534,16 DM x 6 9 204,96 DM ./. Werbungskostenpauschale, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG

200,00 DM ./. Kostenpauschale 360,00 DM

18 352,92 DM

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 392 wiedergegebenen Gründen ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Bei Berücksichtigung des vollen Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG sei der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten. Dieser Pauschbetrag diene der Abgeltung allgemeiner behinderungsbedingter Aufwendungen, wozu auch Mehraufwendungen zählten, die gerade nicht vom Pflegegeld erfasst würden. Die vom FG vorgenommene Gegenrechnung des Behinderten-Pauschbetrages führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber pflegebedürftigen Arbeitnehmern, die den vollen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen könnten, während in Fällen wie hier nur ein "Restbehinderten-Pauschbetrag" von 2 400 DM übrig bliebe.

Auch gegenüber Pflegebedürftigen, die Sachleistungen gemäß § 36 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nähmen, liege eine Ungleichbehandlung vor, da in solchen Fällen eine Verrechnung mit dem Pauschbetrag nicht möglich sei. Pflegebedürftige der Stufen II und III (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI) könnten nach der Rechtsauffassung des FG einen Behinderten-Pauschbetrag überhaupt nicht mehr geltend machen, da das Pflegegeld dessen Höhe übersteige. Eine doppelte Anrechnung des Pflegegeldes würde in den Fällen des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG erfolgen, wenn ein Pflegebedürftiger das Pflegegeld weiterreiche. Außerdem sei der Sohn aufgrund seiner geringen Einkünfte außerstande, sich selbst zu unterhalten; § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei mangels einer planwidrigen Lücke auf den Streitfall gar nicht anwendbar.

Schließlich werde die Klägerin nicht zur Einkommensteuer veranlagt; das Kindergeld diene also ausschließlich der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG), so dass schon deshalb § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anders als im FG-Urteil auszulegen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des angegriffenen Verwaltungsakts in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1998 das Kindergeld ab Januar 1997 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Prinzip individuell zu bemessen sei. Lediglich zur Verfahrensvereinfachung könne nach Wahl des Kindergeldberechtigten dieser Mehrbedarf in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages angenommen werden. Ob der Gesamtbedarf gedeckt sei, hänge von Eigenmitteln des Behinderten sowie der zur Verfügung stehenden Drittmittel ab. Dazu gehöre auch das Pflegegeld. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI stehe nicht entgegen, da es hier weder um eine Sozialleistung noch um eine solche für den Sohn gehe. Es bleibe in allen Fällen des Bezugs von Pflegegeld die Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Mehrbedarf geltend zu machen (§ 33 EStG).

Eine vermeintliche doppelte Anrechnung in Fällen des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG erfolge nicht. Vielmehr stelle dieser Pauschbetrag für die Pflegeperson einen Ausgleich für unentgeltlichen Pflegeaufwand dar. Werde die Pflegeleistung vergütet, so unterbleibe nur eine unangebrachte Vergünstigung. Schließlich sei unerheblich, dass die Klägerin wegen ihrer geringen Einkünfte nicht zur Einkommensteuer veranlagt werde.

Die Revision ist begründet, da die Klägerin für die Zeit ab Januar 1997 einen Anspruch auf Kindergeld hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3 EStG); ihr Sohn ist als Kind i.S. der § 63 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

1. Nach den Grundsätzen des --nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangenen-- Senatsurteils vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 (BFHE 189, 442, 447, BStBl II 2000, 72) ist ein Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigen; behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind dabei zu berücksichtigen. Falls ein Kind nicht in einem Heim untergebracht ist, können insoweit die Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Ein etwa gezahltes Pflegegeld führt nicht zur Kürzung dieser Pauschbeträge.

2. Im Streitfall erreichen die Einkünfte und für den Lebensunterhalt des Sohnes geeigneten Bezüge des Sohnes den für 1997 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 12 000 DM nicht. Denn diese sind um den behinderungsbedingten Mehraufwand zu bereinigen, der pauschal mit 7 200 DM zu beziffern ist (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Selbst wenn man, wie es der Beklagte vertritt, die von der Rente des Sohnes einbehaltenen bzw. zusätzlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Bezüge erfasst, ergibt sich nur ein Betrag in Höhe von 11 152 DM.

Ende der Entscheidung

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