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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: VI R 25/06
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 162
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erfolglos zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001 aufgefordert hatte, erließ er für das Streitjahr einen Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2004, wobei er die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) schätzte. Nach der erst im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuererklärung erzielte die Klägerin im Streitjahr, anders als im Schätzungsbescheid zugrunde gelegt, keine gewerblichen Einkünfte. Die ausschließlich erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrugen 42 243 DM.

Mit Bescheid vom 27. April 2006 hob das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid und die entsprechende Einspruchsentscheidung auf. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1188 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA verpflichtet ist, die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung der Steuererklärung festzusetzen. Das FA war nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedarf es für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens keines Antrags des Steuerpflichtigen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr, wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die Einkommensteuer durch Erlass eines Steuerbescheids (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- bei Erlass des Steuerbescheids die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FA vorlagen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2006 VI R 15/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

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