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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: VI R 26/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 9 Abs. 5
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist seit ... als Chefarzt an einer Universitätsklinik tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am ... hielt der Kläger als neuer Ordinarius in den Räumen der Universität seine Antrittsvorlesung. An dem anschließenden Empfang nahmen 270 geladene Gäste teil, von denen nach dem Vortrag der Kläger 15 dem privaten Umfeld des Klägers zuzurechnen sind. Die Kosten des Empfangs in Höhe von 9 597 € trug der Kläger.

Am ... richtete der Kläger auf seine Kosten für die Mitarbeiter der von ihm geleiteten Klinik ... der Klinik der Universität ein Betriebsfest aus. Daran nahmen 118 Personen teil. Die Kosten beliefen sich auf 4 256 €.

Der Kläger machte die genannten Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen --auch im Einspruchsverfahren-- nicht als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1320 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung, den Einkommensteuerbescheid für 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu ändern und Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 4 256 € uneingeschränkt und in Höhe von 9 597 € zu 70 v.H. als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält im angegriffenen Umfang einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Hierzu können nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; vom 24. Mai 2007 VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782).

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.). Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Urteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; in BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 6. März 2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

2. Im Streitfall ist das FG bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung der hier zu untersuchenden Aufwendungen teilweise von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb insoweit aufzuheben. Zwar obliegt die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall hat die Vorinstanz die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Umstände jedoch nicht vollständig in ihre Überzeugungsbildung einbezogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Die Gesamtwürdigung des FG bindet den Senat deshalb nicht gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO; BFH-Urteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317). Die Vorinstanz hat allein auf den Anlass der beiden Veranstaltungen abgestellt. Es hat insoweit die Auffassung vertreten, dass der Einladung zu dem Empfang im Anschluss an die Antrittsvorlesung ein herausragendes persönliches Ereignis, nämlich die Einführung des Klägers in den akademischen Kreis der Hochschullehrer zugrunde gelegen habe. Die Übernahme der Kosten für das Betriebsfest war aus Sicht des FG maßgeblich durch das Streben des Klägers nach Mehrung des persönlichen Ansehens veranlasst. Das FG hat demgegenüber die nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden weiteren Umstände ausdrücklich nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen.

3. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat erneut zu prüfen, ob die strittigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwendungen erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung wird die Vorinstanz auch noch einmal darüber zu befinden haben, ob es sich bei dem Empfang und dem Betriebsfest um in der privaten Sphäre des Klägers liegende persönliche Ereignisse gehandelt hat. Der Senat hat Zweifel, ob die vom FG vorgenommene Würdigung in der angefochtenen Entscheidung insoweit frei von Rechtsfehlern ist.

a) Die Hochschullehrertätigkeit und damit auch die Antrittsvorlesung sind Teil der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Der Empfang stand in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Antrittsvorlesung. Dies deutet auf die Berufsbezogenheit auch dieser Veranstaltung hin. Aufgrund des bislang festgestellten Sachverhalts sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Anlass der Antrittsvorlesung und des anschließenden Empfangs unterschiedlich zu beurteilen.

b) Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Kosten des Betriebsfestes weist der Senat auf seine Entscheidung in BFH/NV 2008, 1316 (vgl. dazu auch Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 12 Rz 15).

4. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang den beruflichen Bezug der durch den Empfang veranlassten Bewirtungsaufwendungen bejahen, sind die Kosten im beantragten Umfang abziehbar. Einer Aufteilung nach Köpfen bedarf es hinsichtlich der den Empfang betreffenden Aufwendungen nicht. Denn die Teilnahme von 15 Personen aus dem privaten Umfeld des Klägers ist im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gäste (270) als nicht erheblich einzustufen. Eine untergeordnete private Bedeutung ist zumindest im Regelfall dann anzunehmen, wenn der Zusammenhang mit der Lebensführung weniger als 10 v.H. beträgt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).

5. Gelangte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Klägers für das Betriebsfest beruflich veranlasst sind, so käme die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung, wenn auf dem Betriebsfest --worauf schon die bisherigen Feststellungen des FG hindeuten-- ausschließlich Arbeitnehmer der vom Kläger geleiteten Klinik bewirtet worden sind.

Nach der für Betriebsausgaben maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Diese Regelung gilt nach der Verweisungsnorm des § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten sinngemäß.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 18. September 2007 I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203) ist der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" nicht identisch mit demjenigen der "Veranlassung durch den Betrieb" (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. der "betrieblichen Veranlassung", sondern ein spezifizierter Unterfall. Der BFH hat sich damit der Ansicht der Verwaltung und Literatur (siehe hierzu BFH-Urteil in BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, m.w.N.) angeschlossen, dass --entsprechend der schon vor Inkrafttreten der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 bestehenden Rechtslage-- nur die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keiner Abzugsbeschränkung unterliegt (vgl. hierzu auch Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 542, m.w.N.); die Möglichkeit des unbeschränkten Abzugs über den Bereich der Arbeitnehmerbewirtung hinaus besteht bei der jetzigen Rechtslage nicht.

Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geht der erkennende Senat in sinngemäßer Weise davon aus, dass der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" auch nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der "beruflichen Veranlassung" identisch ist. Dies hat für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.



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