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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 30/99
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zu beurteilen sind.

Die im Streitjahr (1995) 40 Jahre alte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Krankenschwester und in diesem Beruf tätig. Im Streitjahr war sie als Stationsleiterin bzw. stellvertretende Pflegedienstleiterin teilzeitbeschäftigt tätig.

Ab dem Wintersemester 1994 nahm die Klägerin an einer Fachhochschule berufsbegleitend das Studium "Pflegedienstleitung/Pflegemanagement" auf, um Diplom-Pflegedienstleiterin (FH) zu werden. Nach der Studien- und Prüfungsordnung beträgt die Regelstudienzeit acht Semester, davon zwei Semester Grundstudium, fünf Semester Hauptstudium und ein praktisches Studiensemester. Voraussetzungen sind u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Pflegebereich, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie eine Teilzeitbeschäftigung an einem Arbeitsplatz in einer Institution der Pflege mit leitungsbezogenen Funktionen. Ziel des Studiums ist die Qualifizierung für eine Leitungstätigkeit in Institutionen der Pflege und des Gesundheitswesens. Die Studienkosten der Klägerin wurden vom Arbeitgeber nicht übernommen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin bei Einnahmen von 43 671 DM die Aufwendungen für ihr Studium in Höhe von 14 438 DM, darunter auch vornehmlich nach Dienstreisegrundsätzen berechnete Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Mit der nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobenen Klage trug sie vor, das Studium schaffe keine Grundlage für eine neue oder andere als die bisherige Lebensgestaltung. Da sie --die Klägerin-- während des Studiums bereits leitende Funktionen ausgeübt habe, stünden ihr nach erfolgreichem Studienabschluss keine "höherwertigen" Tätigkeiten als bisher offen. Eine Änderung der Berufs- oder Erwerbsart habe sie nicht angestrebt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die seinerzeitige ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, wonach Aufwendungen für ein Erststudium lediglich als begrenzt abziehbare Sonderausgaben zu berücksichtigen waren.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die im Zusammenhang mit dem Studium entstandenen Aufwendungen seien beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten zu qualifizieren. Die generalisierende Betrachtungsweise des FG werde den Verhältnissen der modernen Arbeitswelt und den Anforderungen an eine zeitgemäße Ausbildung nicht mehr gerecht. Der Hinweis auf die mit einem Studium verbundene höhere gesellschaftliche Stellung berücksichtige nicht den zunehmenden Spezialisierungs- und Qualifizierungsdruck, der heutzutage auf den Arbeitnehmern --auch im Pflegebereich-- laste.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihre Ausbildungskosten in Höhe von 14 438 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Klägerin das Studium "Pflegedienstleistung/Pflegemanagement" aus beruflichen Gründen betrieben hat. Das Studium diente dazu, Fachkenntnisse zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zu den einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dabei wird das FG die Grundsätze des BFH-Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten haben.

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