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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: VI R 34/99
Rechtsgebiete: EStG 1997


Vorschriften:

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 7
EStG 1997 § 63 Abs. 1 Satz 1
EStG 1997 § 63 Abs. 1 Satz 2
BUNDESFINANZHOF

1. Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen.

2. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.

EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2

Urteil vom 12. April 2000 - VI R 34/99 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG


Gründe

Die 1978 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 11. Juli 1997 ihre Berufsausbildung. Für die Monate Januar bis Juni 1997 erhielt T Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 6 405 DM. Außerdem erhielt sie im Mai 520 DM Urlaubsgeld. Ab dem 12. Juli 1997 wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmerin übernommen. Die Vergütung im Juli betrug 2 495 DM (431 DM für die Zeit bis zum Ausbildungsende und 2 064 DM für die Zeit danach), die Vergütung im Dezember einschließlich Weihnachtsgeld 5 470 DM. Insgesamt beliefen sich die Vergütungen in den Monaten Juli bis Dezember 1997 auf 21 968 DM.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter --Beklagter--) ermittelte die Einnahmen der T für die Monate Januar bis Juli 1997 mit 9 336 DM, nämlich 6 405 DM Ausbildungsvergütungen, 520 DM Urlaubsgeld, 431 DM für die Zeit bis zum 11. Juli und 1 980 DM für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 1997. Unter Berücksichtigung eines zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 166 DM ergaben sich nach Ansicht des Beklagten anzurechnende Einkünfte und Bezüge der T in Höhe von 8 170 DM. Den für T nach § 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag ermittelte der Beklagte mit 7 000 DM. Deshalb setzte er das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest und forderte das für die Monate Januar bis Juli 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1 540 DM zurück.

Mit der Klage focht der Kläger die rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Juni 1997 und die Rückforderung des insoweit gezahlten Kindergeldes an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision macht der Beklagte geltend, für die Monate Januar bis Juni 1997 habe kein Kindergeldanspruch bestanden. Es blieben nur die Einkünfte der Monate außer Ansatz, in denen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorlägen. Seien die Voraussetzungen dagegen auch nur an einem Tag eines Monats erfüllt, müssten die Einkünfte dieses Monats in voller Höhe einbezogen werden, wie sich aus § 66 Abs. 2 EStG ergebe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis Juni 1997 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

2. Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu versagen. Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 19/99 gehört der Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben. Deshalb sind die Einkünfte dieses Monats nicht einzubeziehen.

3. Danach hat das FG den Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis Juni 1997 im Ergebnis zu Recht bejaht. T befand sich bis zum 11. Juli 1997 in Berufsausbildung und wurde unmittelbar darauf als Arbeitnehmerin übernommen; die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lagen mithin nicht an allen Tagen des Monats Juli vor. Der Juli gehört deshalb zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, so dass der anteilige Jahresgrenzbetrag 6 000 DM beträgt. Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nur die auf den Jahresabschnitt Januar bis Juni 1997 entfallenden Einnahmen in die Berechnung ein.

a) Dazu gehört neben den Ausbildungsvergütungen in Höhe von 6 405 DM auch das Urlaubsgeld in voller Höhe (520 DM). Dem steht weder entgegen, dass die im Laufe des Kalenderjahres zufließenden sonstigen Bezüge nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 162/98 den einzelnen Monaten des Jahres zuzuordnen sind noch der Umstand, dass sich das Tatbestandsmerkmal "entfallen" nicht nach dem Zufluss, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung richtet.

aa) In dem dem Urteil VI R 162/98 zu Grunde liegenden Fall waren die im Laufe des Kalenderjahres zufließenden sonstigen Bezüge deshalb den einzelnen Monaten des Jahres anteilig zuzuordnen, weil in allen Monaten des Jahres Berufsausbildung stattfand. Der Senat hat ausgeführt, dass Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis allen Monaten der Berufsausbildung zeitanteilig zuzuordnen sind. Im Streitfall gehören die Monate Juli bis Dezember 1997 demgegenüber zu den Kürzungsmonaten, weil Berufsausbildung in diesen Monaten nicht bzw. nicht an allen Tagen stattfand; es handelt sich mithin nicht um Monate der Berufsausbildung.

bb) Zwar richtet sich das Tatbestandsmerkmal "entfallen" nicht nach dem Zufluss, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Die danach grundsätzlich gebotene zeitanteilige Zuordnung zu den Ausbildungsmonaten (im Streitfall Januar bis Juni) setzt jedoch voraus, dass die Sonderzuwendung auf dem Berufsausbildungsverhältnis beruht. Ist eine Sonderzuwendung während der Ausbildungsmonate zugeflossen, beruht sie auf dem Berufsausbildungsverhältnis. Sie ist deshalb allen Ausbildungsmonaten zuzuordnen. Im Streitfall ist das im Mai 1997 ausgezahlte Urlaubsgeld in voller Höhe einzubeziehen. Fließt eine Sonderzuwendung demgegenüber während der Kürzungsmonate zu (im Streitfall das im Dezember 1997 ausgezahlte Weihnachtsgeld), handelt es sich nicht um eine Sonderzuwendung aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Deshalb kommt eine anteilige Zuordnung zu den Ausbildungsmonaten unter dem Gesichtspunkt des "Entfallens" nicht in Betracht.

cc) Die Zurechnung des Urlaubsgeldes zum Berufsausbildungsverhältnis im Streitfall entspricht auch dem Zweck der Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 EStG. Denn durch die Auszahlung der Sonderzuwendung in den Ausbildungsmonaten erhöhte sich die Leistungsfähigkeit des Kindes während derjenigen Monate, für die der Gesetzgeber von einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern ausgeht.

b) Der sich danach ergebende Betrag von 6 925 DM ist um die Werbungskosten zu kürzen. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen. Der im Streitfall nach Kürzung um den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 DM verbleibende Betrag übersteigt den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6 000 DM nicht.

Ende der Entscheidung

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