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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: VI R 37/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4
FGO § 122 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als stellvertretender Geschäftsführer bei der D (Arbeitgeberin) angestellt. Für diese Tätigkeit stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten verwenden durfte. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung versteuerte der Kläger als Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. 1-v.H.-Regelung.

Die Arbeitgeberin zahlte in den Streitjahren u.a. die Kosten für den auf den Kläger ausgestellten sog. ADAC-Euro-Schutzbrief sowie für Autobahnvignetten und Mautgebühren für mit dem Dienstwagen zurückgelegte Strecken, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) betrachtete die einschlägigen Beträge als zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und legte der Einkommensbesteuerung der Kläger daher einen entsprechend erhöhten Bruttoarbeitslohn zugrunde.

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2004, 625 veröffentlicht. Dagegen haben die Kläger --auf Zulassung durch den beschließenden Senat-- Revision eingelegt, mit der sie sinngemäß eine Verletzung materiellen Rechts rügen.

II. In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu klären, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren und Schutzbriefkosten bereits durch die pauschale Erfassung der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1-v.H.-Regelung abgegolten ist oder ob er daneben eine zusätzliche Einnahme des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit darstellt. Dabei geht der Senat davon aus, dass sowohl die 1-v.H.-Regelung als auch die in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs alternativ vorgesehene sog. Fahrtenbuchmethode einheitlich und abschließend regeln, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829, unter II. 3. a).

Der Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wird eine Stellungnahme zu den nachfolgenden Fragen erbeten:

1. Ist der Begriff der "insgesamt entstehenden Aufwendungen" bei Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs im Bereich der Gewinneinkunftsarten wegen des insoweit abweichenden Wortlauts in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (Aufwendungen "für" das Kraftfahrzeug) nach Ansicht der Verwaltung anders zu verstehen als bei Nutzung eines solchen Fahrzeugs im Rahmen einer Überschusseinkunftsart (Aufwendungen "durch" das Kraftfahrzeug)?

2. Sind Aufwendungen für die Straßenbenutzung (private und öffentliche Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Mautgebühren, Straßenvignetten usw.) bzw. für den PKW-Transport (Autoreisezug, Fähren usw.) nach Auffassung der Verwaltung Bestandteile der "durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG? Wie beurteilt die Verwaltung in diesem Zusammenhang die Kosten für den sog. ADAC-Euro-Schutzbrief?

3. Es wird um Erläuterung gebeten, welche mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kostenbestandteile den Gesetzgeber nach den Erkenntnissen des BMF zu der Wahl des Maßstabs von 1 v.H. des Bruttolistenpreises für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Dienstwagennutzung bewogen haben.

4. Welche der obigen Kostenbestandteile werden von der Verwaltung beim pauschalen Kilometersatz gemäß H 38 der Lohnsteuer-Richtlinien berücksichtigt bzw. sind gesondert als Reisenebenkosten absetzbar? Besteht insofern Übereinstimmung mit der Abgeltungswirkung bei der 1-v.H.-Regelung?

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