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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: VI R 4/99
Rechtsgebiete: BKGG, EStG


Vorschriften:

BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) darum, ob sich ihr Sohn (S) während einer Sprachausbildung in England in Berufsausbildung befand.

Der im Jahre 1976 geborene S hatte ab September 1997 einen Englischkurs am Dundee-College in Großbritannien als Vollzeitstudent belegt, der bis Juni 1998 dauern und wöchentlich 21 Stunden umfassen sollte. Er beabsichtigte, im Wintersemester 1998 den Studiengang "International Economic Studies" an der University of Limburg in Maastricht (M) zu belegen.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab. Der nicht zwingend vorgeschriebene Sprachkurs sei keine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin eine Bescheinigung der "Maastricht University, Faculty of Economics and Business Administration" vorgelegt, nach der für den Studiengang gute Englischkenntnisse zwingend erforderlich sind, da das gesamte Studienprogramm einschließlich der Prüfungen in englischer Sprache durchgeführt wird.

Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides antragsgemäß, der Klägerin das Kindergeld für S ab August 1997 zu bewilligen. Sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 241 veröffentlichtes Urteil begründete das FG im wesentlichen wie folgt: Zur Berufsausbildung zähle auch der Besuch einer ausländischen Sprachschule, wenn der Erwerb von Sprachkenntnissen für die Aufnahme und erfolgreiche Absolvierung eines Hochschulstudiums notwendig erscheine. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Sprachkenntnisse für die Aufnahme des Studiums zwingend vorgeschrieben seien. Eine vorbereitende Sprachausbildung im Ausland sei regelmäßig als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie ein Jahr nicht überschreite, sofern nicht besondere Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung sprächen. Bei einem englischsprachigen Studium des International Managements seien mehr als durchschnittliche Schulkenntnisse der englischen Sprache erforderlich.

Mit der Revision trägt der Beklagte vor, der Auslandssprachaufenthalt des S sei keine Berufsausbildung. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) a.F. (Urteile vom 22. November 1994 10 RKg 17/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1995, 395, und vom 23. August 1989 10 RKg 12/88, BSGE 65, 250, 251). Danach sei eine geregelte Ausbildungsmaßnahme erforderlich, die dazu dienen müsse, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung eines gegen Entgelt auszuübenden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufes ermöglichten. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn eine sinnvolle weitere Ausbildung oder die künftige Berufsausübung ohne vorausgegangenen Auslandssprachaufenthalt nicht möglich seien. Im vorliegenden Fall sei der Auslandssprachaufenthalt nach der geltenden Ausbildungsordnung jedoch weder formelle Zugangsvoraussetzung noch zwingender Ausbildungsinhalt. Vorbereitende Maßnahmen im Ausland zur Aufnahme eines Hochschulstudiums gehörten nur dann zur Berufsausbildung, wenn sie für die Zulassung zum Studium zwingend notwendig seien (BSG-Urteil vom 22. Juni 1993 10 RKg 30/93, SozR 3, 5870, § 2 Nr. 26) oder als Studienzeit auf das Studium angerechnet würden (BSG-Urteil vom 23. Februar 1994 10 RKg 18/93, SozR 3, 5870, § 2 Nr. 23). Im Streitfall sei der Sprachkurs weder Teil eines zum beruflichen Abschluß führenden Studienganges noch zwingende Ausbildungsvoraussetzung für das Studium an der Universität M gewesen. Daß der Collegebesuch für das Studium nützlich sei, genüge nach der Rechtsprechung des BSG nicht. Die vom BSG in langen Jahren geprägte Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" dürfte auch nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 aus Gründen der Rechtseinheit zugrunde zu legen sein.

Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat hat im Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 34/98 eingehend dargelegt, wie das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) auszulegen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.

Das FG hat die Sprachausbildung des S in Großbritannien in der Zeit von September 1997 bis Juni 1998 zutreffend als Berufsausbildung angesehen. Zu den Maßnahmen der Berufsausbildung gehört jedenfalls auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie der Besuch von Fach- und Hochschulen. Beim Dundee-College, das S während seines Sprachaufenthaltes in Großbritannien als Vollzeitstudent besuchte, handelt es sich um eine solche Einrichtung der Berufsausbildung.

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