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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: VI R 44/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 5
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.

2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.


Gründe:

I.

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war für die Firma A vom 2. Januar bis 29. März 1996 an verschiedenen Betriebsstätten sowie vom 1. April bis 30. November 1996 in X und schließlich für die Firma B vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 in Y tätig.

Mit Hauptwohnung war der Kläger in P, dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft gemeldet. An den Beschäftigungsorten in X und in Y unterhielt er jeweils 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.

In den Einkommensteuer-Erklärungen für 1996 und 1997 beantragte der Kläger insbesondere, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.

Die Klage war überwiegend erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, der Kläger habe zwar seinen Haupthausstand in P im elterlichen Anwesen unterhalten. Dort bewohne er eine eigene abgeschlossene 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. In P befinde sich der Lebensmittelpunkt des Klägers. Eine doppelte Haushaltsführung sei deshalb dem Grunde nach anzuerkennen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien jedoch nicht in voller Höhe abziehbar, weil der Ansatz der durch Verwaltungsvorschriften geschaffenen Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Bei Anwendung der Pauschbeträge verbliebe dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von ca. 5 000 DM zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten. Es seien deshalb nur Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von (geschätzt) 4 150 DM je Streitjahr angemessen und als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung bzw. Änderung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidungen des FA vom 28. September 2001 (1996) und vom 4. Oktober 2001 (1997) weitere Aufwendungen in Höhe von 20 357 DM (1996) und 21 088 DM (1997) --abzüglich der bereits anerkannten Beträge-- als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in pauschaler Weise mit der Begründung herabgesetzt, die in Verwaltungsanweisungen vorgesehenen Pauschbeträge führten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Liegt --wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig-- eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, so kann der Kläger den Mehraufwand für Verpflegung, die Fahrtkosten, die notwendigen Kosten der Unterkunft und die sonstigen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Auf die einzelnen Kostenarten sind unterschiedliche Regelungen des Einkommensteuerrechts anzuwenden.

a) Mehraufwand für Verpflegung

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 (1. Halbsatz) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG (in den Fassungen seit 1996) gelten u.a. die Pauschbeträge nach Satz 2 (des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem bzw. beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Mit dieser Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen --hier: bei Erfüllung des Tatbestandes der doppelten Haushaltsführung-- einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt. Von dieser Rechtslage ist der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779, 781; vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, 784; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267; vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFH/NV 2006, 872, Der Betrieb 2006, 540, 541, m.w.N.).

Anders als früher und entgegen der Auffassung des FG und des FA ist deshalb nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. auch von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. G 158; Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl. 2005, § 9a Rz. 9 und § 19 Rz. 60, Stichwort: Reisekosten ab VZ 1996).

b) Fahrtkosten

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 EStG unterliegen Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung verschiedenen Beschränkungen. So können Aufwendungen jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden (zur Behandlung der Fahrtkosten vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Anm. 491, und Schmidt/Drenseck, a.a.O., 16. Aufl. 1997, Rz. 155). Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen bezieht sich Satz 5 ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG. Dies bedeutet für die Streitjahre 1996 und 1997, dass bei Benutzung eines (eigenen) Kraftwagens je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen (Haupt-) Hausstands und dem Beschäftigungsort ein Pauschbetrag in Höhe von 0,70 DM anzusetzen ist. Auch insoweit handelt es sich --entgegen der Auffassung des FG-- um einen gesetzlichen Pauschbetrag, auf den der Kläger der Höhe nach --wie bei den Mehrverpflegungsaufwendungen (siehe oben zu Ziff. 1a)-- einen Rechtsanspruch hat.

c) Unterkunftskosten

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen können, gehören auch Unterkunftskosten für die Zweitwohnung. Derartige Aufwendungen sind grundsätzlich in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen (BFH-Urteil vom 12. September 2001 VI R 72/97, BFHE 196, 534, BStBl II 2001, 775; Schmidt/Drenseck, a.a.O., 24. Aufl. 2005, § 9 Rz. 157).

d) Umzugskosten

Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass die Umzugskosten, die im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung angefallen sind, dem Grunde nach Werbungskosten darstellen. Dies trifft zu sowohl für diejenigen Kosten, die anlässlich des Bezugs der Zweitwohnung in X entstanden sind, als auch für die Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung der Zweitwohnung von X nach Y (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1992 VI R 146/89, BFHE 167, 446, BStBl II 1992, 667; Bergkemper in HHR, § 9 EStG Anm. 491 a.E.).

2. Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Rechtsgrundsätzen. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung die vom Kläger im Schriftsatz vom 1. August 2003 im Einzelnen aufgeführten Aufwendungen der Höhe nach zu überprüfen haben.

Ende der Entscheidung

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