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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: VI R 49/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Leiharbeitnehmer im Schiff- und Holzbau tätig. Er kam im Streitjahr 1996 an sieben Orten zum Einsatz, an einigen davon wiederholt. Das Finanzgericht (FG) hat zuletzt nur noch als streitig angesehen, welche Verpflegungs-Pauschbeträge dem Kläger für die beiden Einsätze in P (5. Mai bis 14. Juni 1996 und 7. Juli bis 30. August 1996) zustanden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt nur Pauschbeträge in Höhe von (17 Tage zu 46 DM =) 782 DM für gerechtfertigt, da die Drei-Monats-Frist am 4. August 1996 geendet habe. Demgegenüber macht der Kläger Pauschbeträge in Höhe von (38 Tage zu 46 DM =) 1 748 DM geltend.

Das FG gab der Klage statt. Es stützte seine Auffassung zum einen darauf, dass für Verpflegungs-Pauschbeträge bei Einsatzwechseltätigkeit keine Drei-Monats-Frist anzuwenden sei und zum anderen darauf, dass bei der für die Pauschbeträge bei doppelter Haushaltsführung geltenden Drei-Monats-Frist Besonderheiten vorlägen, wenn eine ständig wechselnde neu beginnende doppelte Haushaltsführung anzunehmen sei. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1027 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar seien, wenn die Voraussetzung für die Gewährung von Verpflegungspauschalen gleichzeitig wegen Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorlägen, (nur) die jeweils höchsten Pauschbeträge anzusetzen. Jedoch komme im Streitfall keiner dieser Pauschbeträge zur Anwendung. Ungeachtet der Tatsache, dass bei Einsatzwechseltätigkeit keine Begrenzung auf drei Monate bestehe, scheitere ein Abzug daran, dass die erforderlichen Abwesenheitszeiten nicht erfüllt seien. Diese berechneten sich nämlich nicht nach der Abwesenheit von der Lebensmittelpunktswohnung, sondern nach der von der Wohnung am Arbeitsplatz. Entgegen der Auffassung des FG habe aber auch für die Tätigkeit in P mit dem zweiten Arbeitseinsatz keine neue doppelte Haushaltsführung zu laufen begonnen, weil es sich um eine lediglich aus privaten Gründen (Urlaub vom 15. Juni bis 6. Juli 1996) unterbrochene einheitliche Betätigung gehandelt habe.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da die Feststellungen des FG eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichen.

Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die ihre individuelle berufliche Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausüben und dort vorübergehend eine Unterkunft beziehen, sich die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen nach der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt und nicht von der Unterkunft am Tätigkeitsort bestimmt. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die obige Entscheidung verwiesen, von der ein neutralisierter Abdruck beigefügt ist. In diesen Fällen ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

Das FG wird Feststellungen zu treffen haben, ob nach diesen Grundsätzen weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird klar zu stellen sein, von welchem Klagebegehren das FG ausgeht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2003 X B 65/03, BFH/NV 2004, 362), wobei sich eine teilweise Abweisung der Klage auch aus dem Tenor und nicht nur der Kostenbegründung ableiten lassen muss.

Ende der Entscheidung

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