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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: VI R 49/04 (1)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) --im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2008-- einen Abhilfebescheid erlassen hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. April 2004 III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.).

Anmerkung: Der Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos.

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