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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: VI R 61/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die im Streitjahr (1995) 40 Jahre alte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ausgebildete Krankenschwester und seit Abschluss der Ausbildung in einem Krankenhaus tätig. In den Jahren 1989 bis 1992 besuchte sie Kurse zur Weiterbildung als Pflegedienstleiterin und arbeitete anschließend in dieser Funktion. Ferner war sie als Referentin für Pflegeberufe zuständig für die Organisation von Seminaren und betreute das Aufgabengebiet Qualitätsmanagement für Pflegedienstleistungen.

Im Streitjahr belegte die Klägerin an einer Fachhochschule den Diplom-Studiengang Sozialökonomie, Studienrichtung Pflegemanagement, im Fachbereich Gesundheitspflege. Der Studiengang verfolgt das Ziel, durch Vermittlung praxisorientierter wissenschaftlicher Grundlagen die Pflege und ihre leitenden Funktionen weiterzuentwickeln. Zulassungsvoraussetzung für das Studium ist eine abgeschlossene Ausbildung in der Kranken- oder Altenpflege, mindestens eine zweijährige Berufstätigkeit in diesem Bereich und die Weiterführung einer Tätigkeit im (leitenden) Pflegebereich während der Dauer des Studiums. Das Studium, welches berufsintegrierend durchgeführt wird und vier Jahre dauert, wird mit einer Prüfung abgeschlossen, bei deren Bestehen der Absolvent den Hochschulgrad "Diplom-Sozialökonom (FH)" erhält.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machte die Klägerin bei einem Bruttoarbeitslohn von 71 884 DM die Aufwendungen für das Studium in Höhe von 9 350 DM als Werbungskosten geltend. Im Einzelnen handelt es sich um Studiengebühren (600 DM), Fahrtkosten mit Bahn und Pkw (Bahncard in Höhe von 220 DM; zwei Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn in Höhe von 410 DM; elf Pkw-Fahrten x 1 200 km x 0,52 DM = 5 864 DM), Tagegeld (26 Tage á 46 DM = 1 196 DM) sowie Übernachtungskosten (60 DM). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 200 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1511 veröffentlichten Gründen statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Fachhochschulstudium sei als Fortbildungsmaßnahme zu werten. Die Klägerin habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenschwester und sich durch Kurse erfolgreich zur Pflegedienstleiterin ausbilden lassen. Damit sei eine Grundlage vorhanden, von der eine weitere Qualifikation durch Fortbildung möglich sei. Die Klägerin strebe mit dem Studium keinen Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart an. Sie werde auch nach Abschluss des Studiums weiterhin in ihrem Beruf tätig sein. Das Studium an der Fachhochschule im Diplom-Studiengang "Pflegemanagement" stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer gegenwärtigen Tätigkeit und den daraus fließenden Einnahmen. Als Leiterin des Pflegedienstes habe sie Kenntnisse des modernen Managements benötigt. Das an der Hochschule erworbene Wissen verleihe ihr mehr Gewicht bei der Beratung von Mitarbeitern bzw. bei der Vorbereitung von Seminaren.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Erststudium zu Unrecht mit einem Zweit- bzw. Aufbaustudium gleichgesetzt. Durch das Studium habe sich die berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung der Klägerin geändert. Ob tatsächlich ein Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart angestrebt worden sei, sei rechtlich unerheblich.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall hat das FG anhand seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend eine berufliche Veranlassung der Bildungsaufwendungen der Klägerin bejaht. Der berufliche Anlass ist deshalb gegeben, weil die Klägerin nach Jahren der Berufstätigkeit das berufsintegrierende Studium im Studiengang "Sozialökonomie/Pflegemanagement" aufgenommen hat, um Kenntnisse insbesondere des modernen Managements zu erwerben und damit ihre gegenwärtige Stellung als Leiterin des Pflegedienstes sowie Referentin für Pflegeberufe zu festigen und den erhöhten beruflichen Anforderungen dauerhaft zu entsprechen. Sie hat die Studienkosten aufgewandt, um (höhere) Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.

2. Die Sache ist spruchreif; einer Zurückverweisung der Sache wegen der von der Klägerin geltend gemachten Kosten bedarf es nicht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin, beginnend ab dem 28. September bis 21. Dezember 1995 (3. Trimester), elf Fahrten mit dem Kfz zu Treffen der regionalen Arbeitsgruppe in A durchgeführt. Das von B aus betriebene Fernstudium wurde ferner durch eine sog. Präsenzphase von drei Wochen am Hochschulort A unterbrochen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, die Klägerin habe in A keine regelmäßige Arbeitsstätte innegehabt bzw. es seien im Streitfall Dienstreise-Grundsätze anzuwenden, ist revisionsrechtlich möglich; die Schlussfolgerung des FG verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

Nach Ergehen der Vorentscheidung hat der Senat im Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) erkannt, dass die Höhe vorab entstandener Erwerbsaufwendungen wegen einer über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden erstmaligen, anderen oder qualifizierteren Berufsausbildung unabhängig davon zu ermitteln ist, ob daneben einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Da die Klägerin in der Nähe ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (Krankenhaus) wohnt, ändert sich an der Höhe der Aufwendungen nichts, falls dort oder auch zu Hause eine (weitere) regelmäßige Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte vorhanden war.

Ende der Entscheidung

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