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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: VI R 63/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten abziehbar sind.

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin studierte an der Universität ... Sportwissenschaft. Mit Diplom vom 18. November 2002 wurde ihr der akademische Grad "Diplom-Sportlehrerin" verliehen. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 erzielte sie geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Arbeitsvertrag vom 14. März 2003 wurde sie als vollbeschäftigte Lehrkraft für die Dauer vom 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2005 angestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 beantragten die Kläger Fahrtkosten der Klägerin zur Universität in Höhe von 5 670 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Hinzu kamen weitere Werbungskosten in Höhe von 466 €.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) ließ die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Während des Einspruchsverfahrens erließ er einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er Berufsausbildungskosten in Höhe von 920 € als Sonderausgaben berücksichtigte und die Einkommensteuer auf 166 € herabsetzte.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin dem Grunde nach beruflich veranlasst seien. Es bestehe ein hinreichend klarer und konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen. Das Studium habe die Klägerin konkret und berufsbezogen auf ihre berufliche Tätigkeit vorbereitet. Der erfolgreiche Abschluss sei Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit, die die Klägerin anschließend alsbald aufgenommen habe.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für ihr Studium zu Recht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn fördern. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 22. Juli 2003 VI R 50/02 (BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889, zum Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium) verwiesen.

Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, können vorab entstandene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Sie können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Der Senat hat mit Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05 (DStR 2006, 1546) entschieden, dass die Kosten für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium vorab entstandene Werbungskosten sein können. Zur Begründung im Einzelnen wird auf diese Entscheidung verwiesen.

2. Im Streitfall ist der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang zu bejahen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Studium der Sportwissenschaft an der Universität dem Grunde nach beruflich veranlasst waren. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten und zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit als Sportlehrerin.



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