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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: VI R 67/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126a
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das vorinstanzliche Urteil entspricht im Wesentlichen der neuen Rechtsprechung des VI. Senats zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Auf die einschlägigen Entscheidungen wird insoweit Bezug genommen (Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2004, 76). Die Schlussfolgerung des Finanzgerichts, dass die berufliche Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren unter qualitativen Gesichtspunkten vor allem durch ihr Auftreten nach außen bestimmt wurde, ist vor diesem Hintergrund revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Umfangs der Außendiensttätigkeit der Klägerin kann der vorliegende Streitfall insbesondere auch nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65 zugrunde lag.

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