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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 72/02
Rechtsgebiete: RettAssG, EStG


Vorschriften:

RettAssG § 8 Abs. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 10d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Schulung zum Rettungsassistenten vorab entstandene Werbungskosten darstellen und damit ein verbleibender Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 festzustellen ist.

Der 1974 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst in seinem erlernten Beruf als Anlagenelektroniker tätig. Von Dezember 1995 bis zum Jahresende 1996 leistete er seinen Zivildienst beim Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ab. Dort wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet; die entsprechende Prüfung legte er im Mai 1996 ab. Anschließend war er bis Ende 1996 im Rahmen des Zivildienstes als Rettungssanitäter eingesetzt. Von Januar bis einschließlich Juni 1997 nahm er erfolgreich an einem Ergänzungslehrgang für Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten nach § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I, 1384) bei einer Lehranstalt teil. Ab November 1997 ist er als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst beschäftigt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger bei Einnahmen von 7 244 DM Aufwendungen für die Schulung zum Rettungsassistenten in Höhe von 21 158 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit Sonderausgaben in Höhe von 2 400 DM. Ferner stellte das FA gemäß § 10d Abs. 3 EStG einen verbleibenden Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 in Höhe von 0 DM gesondert fest und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die wegen der Verlustfeststellung erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 323 veröffentlichten Gründen ab. Es führte hierzu aus, die streitigen Schulungskosten seien nur als Berufsausbildungskosten und nicht als Werbungskosten anzuerkennen, weil der Kläger durch die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme erstmals die Qualifikation erworben habe, die für die Ausübung des Berufs als Rettungsassistent zwingend erforderlich sei.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Beruf des Rettungssanitäters, den er im Rahmen des Zivildienstes erlernt habe, sei als eigenständiger Beruf anzusehen, so dass die Schulung zum Rettungsassistenten als Fortbildung im erlernten und ausgeübten Beruf zu werten sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die Feststellung des zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustabzugs dahin zu ändern, dass ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 14 471 DM gesondert festgestellt wird.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen des Klägers für die Schulung zum Rettungsassistenten dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Denn es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen. Der Lehrgang bereitete konkret und berufsbezogen auf die Tätigkeit als Rettungsassistent vor, welche der Kläger nach dem erfolgreichen Schulungsabschluss auch alsbald ausübte. Da die Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang werden auch die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.

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