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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: VI R 76/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 240 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach Einlegung der Revision gegen das --die Klage abweisende-- Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Juni 2005 1 K 6435/02 L wurde über das Vermögen der klagenden Firma X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats erklärte der Insolvenzverwalter, dass er das vorliegende Revisionsverfahren nicht aufnehmen werde.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten das Verfahren unterbrochen, bis es u.a. nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Dies ist hier nicht geschehen.

Es erscheint zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen. Das Verfahren kann gegenwärtig nicht fortgesetzt werden; seine Fortsetzung ist ungewiss. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237).

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