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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: VI S 1/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
AO 1977 § 37 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Hieran fehlt es im Streitfall.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hat die Kindergeldfestsetzung mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Februar 2000 aufgehoben, da nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt wird und bei mehreren Berechtigten --wie im Streitfall-- an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist im Streitfall der geschiedene Ehemann.

Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33). Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, von einer Rückforderung abzusehen. Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). Eine entsprechende Erklärung wurde indes im Streitfall nicht gegenüber der Familienkasse abgegeben. Die Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen zivilrechtlicher Unterhaltsvereinbarungen ist keine Weiterleitung in diesem Sinne. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG durch zivilrechtliche Vereinbarungen, selbst wenn sie gerichtlich bestätigt werden, nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190).

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