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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: VI S 1/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 62a
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 114 ZPO).

Von seinen Einnahmen in Höhe von 607,29 € verbleibt dem Kläger nach Abzug von 418 € für den eigenen Unterhalt (§ 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und 262,92 € für die Unterkunft (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) kein einzusetzendes Vermögen.

Da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde vom Gegner, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), eingelegt wurde, war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

Im Hinblick auf das gemäß § 62a FGO bestehende Vertretungsgebot vor dem Bundesfinanzhof war dem Kläger sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.



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