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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: VI S 13/06 (PKH) (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Dem Antragsteller war mit Beschluss des Senats vom 1. Februar 2007 für das Beschwerdeverfahren VI B ... Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Zahlung von Monatsraten in Höhe von ... € bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20. April 2007 bat der Antragsteller um Beiordnung der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Steuerberater Z, als Prozessbevollmächtigte.

Dem Antragsteller ist der Steuerberater Z beizuordnen.

Wird PKH für ein Verfahren begehrt, für das Vertretungszwang besteht, ist bei Bewilligung der PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts --im finanzgerichtlichen Verfahren auch eines Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach Wahl des Antragstellers zwingend (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Beiordnung kann nachgeholt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. März 2005 III S 8/05, BFH/NV 2005, 1350).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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