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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: VI S 16/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Gegenvorstellung (einschließlich einer eventuellen Anhörungsrüge) des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Eine Korrektur des Senatsbeschlusses vom 5. November 2008 VI B 73/08 --mit der Folge einer Fortführung des Verfahrens betreffend Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2004 und 2005)-- scheidet aus.

1.

Es kann im Streitfall offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung nach Ergehen des Plenumsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) noch statthaft ist (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60; vom 29. April 2008 V S 19/07, BFH/NV 2008, 1852, jeweils m.w.N.; zum Sachstand siehe auch BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, [...]).

Da die Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Fälle erfasst, in denen ein Beteiligter rügt, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, beschränkt sich der Anwendungsbereich der Gegenvorstellung von vornherein auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, insbesondere des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und des Willkürverbots (zum Anwendungsbereich der Gegenvorstellung vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3). Eine solche Rechtsverletzung durch den bezeichneten Senatsbeschluss liegt indessen offensichtlich nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat nicht ausdrücklich auf seinen Vorlagebeschluss vom 20. Juli 2007 VI R 94/01 (BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121) abgestellt hat. Denn die Vorlage an den Großen Senat des BFH betrifft nur die Frage der Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots in Fällen, in denen --anders als im Streitfall (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 unter 2. a.E.)-- die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile (einer Reise) feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2.

Selbst wenn die Eingabe --trotz ausdrücklicher Bezeichnung als Gegenvorstellung-- aus Gründen umfassenden Rechtsschutzes als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) behandelt wird, kann sie keinen Erfolg haben. Umstände, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

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