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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: VI S 3/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.

1.

Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 2/09) mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom 2. Februar 2009 verfolgten Begehrens der Klägerin ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 7/08, [...]).

2.

Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Nach dem BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils [...]). Die Klägerin hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.

3.

Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 --wie in dem Verfahren VI S 2/09-- beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Bei einer unzulässigen sofortigen Beschwerde besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.). Aber auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Akten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sein könnten, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).

Ende der Entscheidung

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