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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: VI S 4/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AO § 367 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 29. Januar 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

II. Der Antrag auf Gewährung der PKH wird abgelehnt.

1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2007 V S 11/06 (PKH), BFH/NV 2007, 948).

2. Es fehlt aber an der hinreichenden Erfolgsaussicht in dem beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

b) Im Streitfall ist auch unter Berücksichtigung des in einem PKH-Verfahren zu beachtenden Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2006, 1156; vom 13. Juli 2005 1 BvR 1041/05, NVwZ 2005, 1418) ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragsteller wenden sich ausschließlich gegen die Beurteilungen, Würdigungen und Schlussfolgerungen des FG, die dieses aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen gezogen hat. Damit können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83).

c) Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Urteil der Vorinstanz Rechtsfehler enthielte. PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann indessen nicht gewährt werden, wenn die Vorentscheidung des FG der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (Senatsentscheidung vom 10. Juli 2007 VI S 3/07 (PKH), nicht veröffentlicht).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt, im Rahmen der Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids die geänderte Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 11. April 2006 VI R 52/05, BFH/NV 2006, 2237, m.w.N.) zu berücksichtigen. Zwar darf gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Festsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. Die Vorschrift ist jedoch im Einspruchsverfahren nicht anwendbar. § 367 Abs. 2 AO geht insoweit vor (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 176 AO Rz 3, m.w.N.). Diese Grundsätze hat das FG beachtet.

3. Der Beschluss ergeht gerichtgebührenfrei.

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