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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: VI S 5/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers und Klägers (Antragsteller), für 1995 und 1996 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, mit der Begründung ab, dass die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versäumt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nicht zu gewähren sei.

Die hiergegen vom Antragsteller selbst erhobene Beschwerde wurde nicht im Einzelnen begründet. Der Antragsteller wies jedoch darauf hin, dass sein Lohn seit 1993 gepfändet werde, was eine Firma Teamwork bzw. deren Geschäftsführer bestätigen könne, so dass er für die Kosten nicht aufkommen könne.

Der erkennende Senat sieht diesen Hinweis als einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein von einer vor dem Bundesfinanzhof vertretungsbefugten Person zu führendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an.

Der Antrag ist nicht begründet.

PKH ist nicht zu gewähren, da eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Auf dieses Erfordernis wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person einzulegen, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Von Letzterem kann nicht ausgegangen werden, wenn der Beteiligte nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist u.a. eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck (vgl. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) eingereicht hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. September 1995 XI S 26/95, BFH/NV 1996, 252; vom 13. September 1995 II S 15/95, BFH/NV 1996, 252, und vom 25. Juni 1999 VI S 8-10/99, BFH/NV 1999, 1506). Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.



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