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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: VI S 8/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der mit der Erinnerung zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt. Denn eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342). Die Einwendungen der Erinnerungsführer zielen jedoch lediglich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Deshalb wurde auch mit Beschluss vom heutigen Tag die Erinnerung zurückgewiesen.

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