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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: VI S 8/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. August 2007 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dort eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (Übergehen eines Beweisantrags durch das FG) als nicht schlüssig erhoben angesehen, weil weder vorgetragen noch aus der Sitzungsniederschrift des FG ersichtlich sei, dass der fachkundige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt habe oder weshalb ihm die Erhebung einer solchen Rüge nicht möglich gewesen sei.

Gegen den (seinem Prozessbevollmächtigten am 27. August 2007 zugegangenen) Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der am 14. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Er trägt vor, der Beschluss entbehre jeglicher Rechtmäßigkeit und sei aufzuheben. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der BFH von einem Rügeverzicht ausgehe. So enthalte die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem FG den Passus: "Die Klägerseite macht folgende Ausführungen: Wir haben dem Finanzamt eine Ortsbesichtigung angeboten. Das Finanzamt hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht."

Aus diesem Vortrag ergebe sich die Rüge eindeutig, auch wenn das Wort nicht ausdrücklich genannt werde. Ferner sei im letzten Schriftsatz des Beschwerdeführers an das FG ausgeführt worden:

"Die Beklagte hat bis zum heutigen Tage keine stichhaltigen Beweise vorgetragen, die den Grundsatz der Gleichbehandlung bei dem Kläger außer Acht lassen dürfen."

Auch dieser Vortrag enthalte die Rüge der mangelnden Beweisführung seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Dass dieser Umstand nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem FG angeprangert worden sei, zeige eindeutig, dass auf die Rüge gerade nicht verzichtet werden sollte.

II. 1. Der Senat sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers, das ausdrücklich auf die Aufhebung des Beschlusses vom 8. August 2007 gerichtet ist, als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) an. Denn allein dieser Rechtsbehelf kann gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung beim Ausgangsgericht mit dem Ziel erhoben werden, wegen einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen. Eine Gegenvorstellung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge noch gegeben ist. Mit der Gegenvorstellung könnte nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143). Derart schwerwiegende Verstöße hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er macht lediglich geltend, dass der Senatsbeschluss rechtsfehlerhaft ergangen sei, wobei er zudem Äußerungen im finanzgerichtlichen Verfahren zum Verhalten des beklagten FA bemerkenswerterweise als Rüge der Nichterhebung von Beweisen gegenüber dem FG ansieht.

2. Die vorliegende Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist. Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt jedenfalls mit der Bekanntgabe der mit Gründen versehenen gerichtlichen Entscheidung. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist ihm der Senatsbeschluss am 27. August 2007 zugegangen, während der Rechtsbehelf erst am 14. September 2007 beim BFH eingegangen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rügefrist sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6 400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

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