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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: VII B 1/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 155
FGO § 108
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von ... DM, die sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) auf ca. ... DM vermindert hatten, mit Verfügung vom 5. Januar 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren blieb auch die Klage des Klägers vor dem FG ohne Erfolg. Das FG hielt alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für erfüllt und insbesondere auch das dem FA eingeräumte Ermessen als pflichtgemäß ausgeübt.

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Tatbestand des Urteils sei unzutreffend dargestellt; in Wirklichkeit betrügen die Abgabenrückstände ohne Verspätungs- und Säumniszuschläge lediglich noch ... DM. Das FG habe den Vortrag des FA kritiklos übernommen und ohne Überprüfung im Einzelnen das Zahlenmaterial entsprechend dargestellt. Im Übrigen sei das Urteil verfahrensfehlerhaft, weil der von ihm benannte Zeuge H nicht vernommen und die Nichteinvernahme im Urteil in keiner Weise begründet worden sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, insbesondere einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn man den pauschalen Bezug auf die Klageschrift zur Identifizierung des übergangenen Beweisantrags auf Einvernahme des Liquiditätsprüfers H als Zeugen noch als ausreichend erachtete, fehlten jegliche Ausführungen dazu, inwiefern das angefochtene Urteil, ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG, auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könnte. Ferner hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge.

2. Das weitere Vorbringen des Klägers ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich. Unrichtigkeiten im Tatbestand sind grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen, sofern nicht insoweit schlüssig ein vom FG begangener Verfahrensfehler dargelegt wird. Der Kläger hat weder vorgetragen, einen solchen Tatbestandsberichtigungsantrag beim FG gestellt zu haben, noch schlüssig behauptet, dem FG sei bei der Beurteilung der Höhe der Abgabenrückstände ein Verfahrensverstoß unterlaufen. Im Übrigen greift der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Beurteilung durch das FG an. Hätte dabei (insbesondere bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO 1977 und der pflichtgemäßen Ermessensausübung durch das FA) das FG einen Rechtsfehler begangen, so könnte hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO nicht gestützt werden.

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