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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: VII B 10/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 44
FGO § 55
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte als Steuerbevollmächtigte bestellt werden. Eine erste von ihr deshalb erhobene Klage ist 1997 als unzulässig abgewiesen worden; das Urteil ist rechtskräftig. Auch das Bemühen der Klägerin um Bestellung als Steuerberaterin ist erfolglos geblieben.

Mit Schreiben an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Landesfinanzdirektion) vom 29. Dezember 1999 hat die Klägerin erneut die endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigte beantragt. Hierauf ist das Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 26. Juni 2000 ergangen, das Gegenstand dieses Verfahrens ist. In ihm heißt es unter 1., die Landesfinanzdirektion vermöge dem wiederholten Antrag auf endgültige Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte nicht zu entsprechen. Ihr Antrag sei abzulehnen. Hier ist die Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, die Ablehnung der endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigte könne mit dem Einspruch angefochten werden. Unter 2. dieses Schreibens hat die Landesfinanzdirektion einen von der Klägerin als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die in einem Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 15. November 1999 enthaltene Mitteilung, ihre Bestellung als Steuerbevollmächtigte sei erloschen, als unzulässig verworfen.

Wegen dieser beiden Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, soweit sich die Klage gegen das Schreiben vom 15. November 1999 richte, sei die Klage unbegründet, weil dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt enthalte und die von der Landesfinanzdirektion zu Recht als Einspruch gedeutete Beschwerde der Klägerin daher zutreffend als unzulässig verworfen worden sei. Die Klage gegen das Schreiben vom 26. Juni 2000 sei unzulässig, und zwar u.a. deshalb, weil gegen die dort ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Bestellung als Steuerbevollmächtigte nicht binnen Monatsfrist Einspruch erhoben worden sei, welche Frist durch die dem Schreiben beigefügte ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt worden sei. Überdies habe die Klägerin keinen Anspruch auf Bestellung als Steuerbevollmächtigte.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der Verfahrensfehler geltend gemacht werden und vorgetragen wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Urteil ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO).

1.

Das FG hat die Klage gegen die im Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 26. Juni 2000 unter Ziffer 1. enthaltene Ablehnung des Antrags auf Bestellung als Steuerbevollmächtigte zu Recht abgewiesen und dadurch, anders als die Beschwerde meint, keinen Verfahrensfehler begangen. Wie das FG eingehend und zutreffend dargelegt hat, enthält das Schreiben eine klare und eindeutige Rechtsmittelbelehrung, durch die die Einspruchsfrist gemäß § 55 FGO in Lauf gesetzt worden ist. Der beschließende Senat kann davon absehen, auf die insoweit neben der Sache liegenden Angriffe der Beschwerde gegen die Würdigung des FG näher einzugehen.

2.

Wenn der Einspruch gegen die Ablehnung der Bestellung als Steuerbevollmächtigte verfristet war, musste die Klage --wie geschehen-- abgewiesen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob ihrem Erfolg überdies die rechtskräftige Abweisung der ersten von der Klägerin wegen ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte erhobene Klage entgegengestanden hätte.

3.

Soweit die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob durch die dem Schreiben vom 26. Juni 2000 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung die Klagefrist überhaupt in Gang gesetzt worden ist, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zu dem Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn dafür wäre es erforderlich, einen konkreten Rechtssatz herauszuarbeiten, der vom Bundesfinanzhof (BFH) in dem angestrebten Revisionsverfahren aufgestellt oder jedenfalls geprüft werden könnte. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn die Beschwerde meint, es sollten die Anforderungen an eine "ordnungsgemäße" Rechtsbehelfsbelehrung geklärt werden; denn die Frage, was von einer Rechtsmittelbelehrung zu verlangen ist, ist, abgesehen davon, dass ihre Beantwortung im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, so allgemein, dass aus ihr nicht entnommen werden kann, in welcher Hinsicht in dem angestrebten Revisionsverfahren eine rechtsgrundsätzliche Klärung durch Prüfung eines solchen konkreten Rechtssatzes herbeigeführt werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang zeigt vielmehr, dass sie in Wahrheit nicht eine rechtsgrundsätzliche Klärung der Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung anstrebt, sondern lediglich die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung für unzutreffend hält, die der Klägerin erteilte Rechtsmittelbelehrung entspreche den Anforderungen des Gesetzes. Das würde jedoch der Rechtssache, selbst wenn die diesbezügliche Auffassung der Klägerin zuträfe, keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

4.

Die Revision kann auch nicht deshalb zugelassen werden, weil die Ausführungen des FG zum Fehlen eines Anspruchs der Klägerin auf Bestellung als Steuerbevollmächtigte zu rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen führten oder Verfahrensmängel erkennen ließen. Ist nämlich eine Klage --wie im Streitfall-- abzuweisen, weil der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, so braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob dieser rechtmäßig ist; es hat sich vielmehr grundsätzlich jeder Bewertung der angegriffenen Entscheidung der Behörde zu enthalten. Deshalb könnte unbeschadet der materiell-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils von dem angestrebten Revisionsverfahren eine Klärung in diesem Zusammenhang möglicherweise aufzuwerfender Rechtsfragen nicht erwartet werden, weil der BFH die Revision als unbegründet zurückweisen müsste, da die Klage gegen die Ablehnung der Bestellung als Steuerbevollmächtigte mangels eines rechtzeitig erhobenen Einspruchs (§ 44 FGO) abgewiesen werden musste.

5.

Soweit das FG die Klage wegen des Schreibens der Landesfinanzdirektion vom 15. November 1999 abgewiesen hat, richtet sich die Beschwerde auch hiergegen, nachdem die Beschwerdeschrift, die von dem sachkundigen Vertreter der Klägerin abgefasst worden ist, eine diesbezügliche Einschränkung nicht enthält und von einem Rechtsanwalt eine präzise Fassung des Prozessbegehrens erwartet werden kann.

Da die Beschwerde insoweit indes weder einen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) vorträgt noch auch nur sonst auf diesen Teil des Klagebegehrens eingeht, kann die Revision auch insoweit nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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