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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: VII B 100/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein in ihr gerügter Verfahrensmangel nicht nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (schlüssig) bezeichnet ist. Denn die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) kann nicht darauf gestützt werden, das FG habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt. Ist der Kläger vor dem FG mit einem Ablehnungsgesuch nicht durchgedrungen, so muß er vielmehr, wenn er die Entscheidung über sein Gesuch für unzutreffend hält, die richtige Besetzung des FG mit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) in einem selbständigen Zwischenverfahren klären lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217, und vom 23. November 1994 X B 170/93, BFH/NV 1995, 793). Das gilt auch dann, wenn --wie hier-- vom FG bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Sache entschieden worden ist. Denn dem Kläger und Beschwerdeführer ist es in diesem Falle unbenommen, gleichwohl das Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches einzuleiten bzw. weiterzubetreiben und nach einem Erfolg vor dem Beschwerdegericht gegen die Sachentscheidung des FG nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO --ggf. unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsfrist-- die zulassungsfreie Verfahrensrevision einzulegen, die die FGO für Fälle dieser Art ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Soweit in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt wird, die Revision sei zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes nach dem Klageantrag 1 000 DM übersteige, so ist --abgesehen davon, daß dies unzutreffend ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs)-- für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sollte zulässig und begründet sein können.



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