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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: VII B 101/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) überließ der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 13. August 1997 Umzugsgut zur vorübergehenden Verwahrung, das zuvor im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert worden war. Die Klägerin führte diese Sendung am 23. August 1997 nach Japan aus, ohne dass für die Waren ein erneutes externes Versandverfahren eröffnet wurde. Nachdem das HZA hiervon erfahren hatte, erhob es mit Steuerbescheid vom 9. Dezember 1997 von der Klägerin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... DM, weil die Ware mit ihrer Entnahme aus der vorübergehenden Verwahrung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und daher in der Person der Klägerin die Zollschuld nach Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) entstanden sei. Das gelte hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sinngemäß.

Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1998) und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt hat, ist sie unbegründet, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen entweder keine grundsätzliche Bedeutung haben oder in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen einer Divergenz gestützt wurde, ist sie unzulässig, weil die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend bezeichnet worden ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Rechtsfrage, "ob durch den Wortlaut des Art. 204 ZK ... eine Vorrangstellung des Art. 203 ZK einhergeht oder ob Art. 204 ZK als genauere Rechtsform mit genau festgelegten Heilungsmöglichkeiten der Pflichtverletzung dem Art. 203 ZK vorgeht", kann nur so beantwortet werden, wie es das Finanzgericht (FG) entschieden hat. Danach ergibt sich die Zollschuld aus Art. 203 ZK, wenn die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 204 ZK, nach dem eine Einfuhrzollschuld nach dieser Vorschrift (nur) entsteht, wenn "in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen" eine sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens, in das die Ware überführt worden ist, ergebende Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Die Rechtsfrage, ob durch das nur vorübergehende Entfernen von Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, vom Verwahrungsort ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung zu sehen ist, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Waren im Streitfall nach den nicht mit einer Verfahrensbeschwerde angegriffenen Feststellungen des FG auf Dauer von dem Verwahrungsort (Art. 51 ZK), der sich im Betrieb der Klägerin befand, entfernt wurden, ohne dass die Zollstelle davon Kenntnis hatte und Kontrollmaßnahmen treffen konnte.

Die Beantwortung der Frage, ob in dem Fall, in dem (Drittlands-)Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und ohne vorherige Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ausgeführt werden, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder eine Verletzung der Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung vorliegt, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich ohne weiteres eindeutig aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Nach Art. 865 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) stellt nämlich die Zollanmeldung einer Ware ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. Das war vorliegend der Fall, weil die Ware auf Grund der von der Klägerin abgegebenen Anmeldung zur Ausfuhr als Gemeinschaftsware behandelt worden ist.

3. Die angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der Kommission, die in einem ähnlichen Fall von der Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK ausgegangen ist, vermag eine zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führende Abweichung nicht zu begründen, weil es sich bei der Entscheidung der Kommission nicht um eine der in dieser Vorschrift genannten gerichtlichen Entscheidungen handelt. Daraus allein ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache.

4. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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