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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: VII B 101/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.

Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers kurze Zeit vor dem Beginn des Termins dem FG per Telefax mitgeteilt, dass der Kläger ernsthaft erkrankt sei, dass er sich zu einem Arzt begebe und dass von dort ein ärztliches Attest an das Gericht geschickt werde. Dieses ärztliche Attest traf indes erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein, die das FG in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hatte und zu der auch der Prozessbevollmächtigte nicht erschienen war.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt, macht er geltend, dass das FG den Termin hätte ändern müssen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Terminsänderung durch das FG stellt keinen Verfahrensmangel dar. Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Jedoch lag im Streitfall ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, der das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung hätte veranlassen müssen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, nicht vor.

Wird ein Terminsänderungsantrag --wie im Streitfall-- erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dieser "ernsthaft erkrankt" sei, genügte diesen Anforderungen nicht, da mit ihr die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers lediglich behauptet wurde, sich ihr jedoch konkrete Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht entnehmen ließen.

Im Übrigen liegt im Fall der Erkrankung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung nur vor, wenn die Notwendigkeit für seine Anwesenheit im Termin substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4). Hieran fehlte es im Streitfall. Das FG hatte das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet, es war nichts dafür vorgetragen, weshalb die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet wurde und es war dem FG auch kein Grund angegeben worden oder sonst ersichtlich, dass und weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage war, diesen im Termin zu vertreten.

Das Beschwerdevorbringen gegen die Gründe des FG für die Abweisung der Klage ist erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erfolgt und kann nicht berücksichtigt werden.



Ende der Entscheidung

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