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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII B 105/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit Oktober 1995 Halter eines Kfz, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung als PKW besteuert hat. Später hat der Kläger an dem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die dazu führten, dass die Verkehrsbehörde das Fahrzeug als LKW anerkannte. Der daraufhin vom Kläger beim FA gestellte Antrag, das Fahrzeug als LKW zu besteuern, wurde von diesem durch Bescheid vom Februar 1996 abgelehnt.

Hiergegen richtete sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 801 veröffentlichten Urteil abgewiesen hat. Es urteilte, das Fahrzeug sei nach der Konzeption seines Herstellers nicht ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt, Güter zu transportieren; wenn in ein solches Fahrzeug lediglich eine Trennwand hinter den beiden Vordersitzen eingebaut werde, werde das Fahrzeug dadurch nicht zu einem LKW; denn trotz dieses Umbaues seien das äußere Erscheinungsbild, die Fahreigenschaften und das zulässige Gesamtgewicht unverändert. Die u.U. gegebene Beschränkung der Möglichkeit zur Personenbeförderung auf zwei Sitzplätzen nehme dem Fahrzeug ebenfalls noch nicht den Charakter eines PKW.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist. Denn eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfte, jedoch noch nicht geklärt ist, ist in der Beschwerdebegründung nicht angegeben. Deren Darlegungen, die im Übrigen unzulässiges tatsächliches Vorbringen enthalten, erschöpfen sich vielmehr in einer Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls, offenbar in der Absicht darzutun, dass das FG falsch entschieden habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ergäbe sich daraus nach § 115 Abs. 2 FGO kein Grund für die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hat überdies mehrfach betont, dass die umfassende Würdigung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere von Bauart und Einrichtung eines Fahrzeugs und der ihm zugrunde liegenden Herstellerkonzeption, im Wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und dass daher --auch im Rahmen einer zugelassenen Revision-- von dem Revisionsgericht nur überprüft werden kann, ob dieser von zutreffenden rechtlichen Kriterien ausgegangen ist und diese in einer mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbaren Weise auf den Streitfall angewandt hat.

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