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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: VII B 106/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Dieser Beschluss ergeht nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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