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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: VII B 109/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit einem Haftbefehl sowie zwei eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe nach eigenem Sachvortrag erhebliche Schulden in Höhe von mehr als 1 Mio. €, habe aber im Übrigen seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt, weshalb nicht dargelegt sei, dass die Vermögensverhältnisse trotz der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geordnet seien. Vielmehr sei dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass er in absehbarer Zeit seine Schulden nicht werde tilgen können und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis somit weiterhin bestehen blieben. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Insoweit fehle jeder Sachvortrag.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass --wie die Beschwerde meint-- das FG davon ausgegangen sei, dass "die Art und Weise der entstandenen Schulden, deren Dauer und das Zustandekommen" bei der Beurteilung des Vermögensverfalls eine Rolle spielten. Auf derartige Umstände hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats gerade nicht abgestellt, denn nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kommt es auf die Frage, ob der Steuerberater seine schlechte wirtschaftliche Situation verschuldet hat, nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom 13. Dezember 2007 VII B 182/07, nicht veröffentlicht). Zutreffend hat das FG allein geprüft, ob der Kläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt hat, und hat diese Frage in Anbetracht der von Seiten des Klägers nicht offengelegten Vermögensverhältnisse verneint.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers nicht gefährdet seien, weil er keine Gelder von Mandanten in Empfang nehme oder treuhänderisch verwalte, handelt es sich um im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges neues Tatsachenvorbringen.

Ende der Entscheidung

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