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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: VII B 11/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 134
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Oktober 2001 8 K 6728/00 abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben, die das FG zunächst an den seiner Ansicht nach instanziell zuständigen Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen hat. Der beschließende Senat hat hingegen das Verfahren mit Beschluss vom 30. April 2003 VII K 2/03 (BFH/NV 2003, 1337) an das FG zurückverwiesen. Daraufhin hat das FG die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Soweit der Kläger sich auf § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) stütze und geltend mache, dass das FG im Vorprozess 8 K 6728/00 den Verhandlungstermin zu Unrecht nicht vertagt habe, obwohl er (der Kläger) ortsabwesend und sein Prozessbevollmächtigter krank gewesen seien, sei dieser Nichtigkeitsgrund bereits im Vorprozess geprüft und verneint worden. Nichtigkeitsgründe gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO habe der Kläger ebenfalls nicht in zulässiger Weise vorgebracht. Der Kläger habe bereits keine konkreten Umstände darlegen können, die auf eine bei der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 K 6728/00 vorhandene Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden hindeuten könnten. Im Übrigen sei auch dieser Nichtigkeitsgrund bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom BFH inhaltlich geprüft und verneint und lediglich gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nicht in die Begründung aufgenommen worden, worauf der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 1337 hingewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "wegen Divergenz zur BFH-Rechtsprechung" sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Soweit die Beschwerde sinngemäß eine mangelnde Sachaufklärung geltend macht und rügt, dass das FG trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Antrags des Klägers es unterlassen habe, die BFH-Akten des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 35/02 beizuziehen, sondern das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen habe, fehlt es an Darlegungen, welche konkreten, für die Entscheidung des FG erheblichen Tatsachen sich aus diesen Akten ergeben hätten, inwieweit also die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Beschwerde behauptet insoweit lediglich, dass der Kläger nach Einsichtnahme in diese Akten zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage hätte "weiter vortragen und ggf. durch weitere Beweisantritte aufgrund der Erkenntnisse aus Aktenzuziehung und Akteneinsicht darlegen und beweisen können", dass über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im Vorprozess noch nicht entschieden worden sei. Bereits aus diesem Vorbringen ergibt sich aber, dass die beantragte Aktenbeiziehung ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen wäre, weshalb das FG dem Beweisantrag zu Recht nicht gefolgt ist.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde rügt, dass das FG die beantragte Zeugenvernehmung der im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beteiligten Richter unterlassen habe. Unstreitig hat der Kläger die angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden im Vorprozess bereits in dem Verfahren betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das frühere FG-Urteil geltend gemacht. Für seine Behauptung im vorliegenden Verfahren vor dem FG, dass die beteiligten Richter des beschließenden Senats gleichwohl diesen Gesichtspunkt nicht geprüft hätten, sondern "unter den Tisch" hätten fallen lassen, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe vom beschließenden Senat geprüft worden sind, was durch den Hinweis am Ende des Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499, dass "im Übrigen" gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Wiedergabe der Gründe abgesehen werde, verdeutlicht wird.

Jedenfalls übersieht die Beschwerde, dass das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, indem es geurteilt hat, dass der Kläger ohnehin keine konkreten Umstände habe darlegen können, die auf eine bei der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorhandene Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden hätten hindeuten können. Nach diesem --insoweit maßgeblichen-- rechtlichen Standpunkt des FG kam es somit bezüglich der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage auf die Frage, ob die angeblich fehlende Verhandlungsfähigkeit des Vorsitzenden bereits Gegenstand im Rechtsmittelverfahren gewesen war, nicht entscheidend an. Auch aus diesem Grund musste das FG den Beweisanträgen des Klägers nicht folgen.

2. Soweit die Beschwerde behauptet, dass der Zustand der FG-Akte im Vergleich zum Vorprozess verändert worden sei, ist es weder dargelegt noch ersichtlich, welche Art Verfahrensmangel mit diesem Vorbringen gerügt werden soll. Falls es zutreffen sollte --wie es die Beschwerde behauptet--, dass ein bestimmter im Vorprozess als fehlend gerügter Akteninhalt betreffend Steuerschulden des Klägers nunmehr vorhanden gewesen sei, so ist nicht erkennbar, inwieweit das angefochtene FG-Urteil im Streitfall auf diesem Umstand beruhen kann.

3. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht; vielmehr wendet sie sich im Kern lediglich gegen die vom FG vertretene Ansicht, dass über den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der angeblich fehlenden Verhandlungsfähigkeit des Vorsitzenden bereits im Vorprozess entschieden worden sei. Im Übrigen hat das FG --wie ausgeführt-- seine Entscheidung auf einen weiteren Gesichtspunkt gestützt, so dass diese jedenfalls nicht auf der seitens der Beschwerde behaupteten Divergenz beruht.

Ende der Entscheidung

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