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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: VII B 111/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit einfachem Brief übersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Haftungsbescheid. Nachdem ein Einspruch dagegen beim FA nicht eingegangen war, leitete es die Vollstreckung wegen der Forderung daraus ein. Anlässlich eines Pfändungsversuches unter der Adresse, an die der Haftungsbescheid ergangen war, ergab sich, dass dort die Mutter des Klägers wohnte und der Kläger unter einer anderen Anschrift gemeldet war. An diese Adresse sandte das FA sodann mit einer Kopie des Haftungsbescheides eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In dem dagegen eingelegten Einspruch heißt es unter anderem: "... leider konnte ich erst jetzt meinen Widerspruch gegen den Haftungsbescheid finden ..."; im Klageverfahren trug der Kläger vor, gegen alle ihm zugestellten Haftungsbescheide stets frist- und formgerecht Widerspruch erhoben zu haben. Nachdem an den Kläger eine Zahlungsaufforderung aufgrund des Haftungsbescheides ergangen war, erhob er Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheides mit der Begründung, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In freier Würdigung der Indizien, insbesondere der Aussagen des Klägers im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung und der langen Zeit, in der er sich, obwohl dazu Veranlassung bestanden habe, nicht auf den Nichtzugang berufen habe, kam es zu der Überzeugung, dass der Haftungsbescheid dem Kläger tatsächlich zugegangen sei. Den Einwand, dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerbescheide aufgehoben worden seien, erklärte es für unerheblich, da in diesem Fall der angefochtene Bescheid allenfalls rechtswidrig, aber nicht nichtig sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, dass die Feststellung der wirksamen Bekanntgabe des Haftungsbescheides durch das FG auf bloßen Spekulationen beruhe, dass das FG Beweisanträgen nicht nachgegangen sei und es nicht berücksichtigt habe, dass nach Aufhebung der Steuerbescheide der Haftungsbescheid seine Rechtswirkung verloren habe.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II.

Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Darlegung liegen Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls nicht vor.

1.

Bei der Rüge übergangener Beweisanträge lässt der Kläger außer Acht, dass es für die Entscheidung des FG auf die unter Beweis gestellten Angaben nicht ankam. Das FG hat die wirksame Bekanntgabe des Haftungsbescheides nicht darauf gestützt, dass die Mutter des Klägers diesen für den Kläger in Empfang genommen hat, so dass das ihre psychische Beeinträchtigung betreffende Beweisangebot ins Leere ging. Da die Aufhebung der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerbescheide nach Auffassung des FG jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Haftungsbescheides führt, war auch eine diesbezügliche Zeugenvernehmung entbehrlich.

2.

Die Einwände des Klägers gegen die Feststellung der wirksamen Bekanntgabe des Haftungsbescheides lassen keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen. Der Vorhalt, die Annahme des FG, dass der Kläger den Haftungsbescheid erhalten habe, beruhe auf reinen Spekulationen, richtet sich ausschließlich gegen die Rechtsanwendung des FG. Die Unrichtigkeit des FG-Urteils ist jedoch --selbst wenn sie vorläge-- kein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Abgesehen davon hat der Senat keinen Zweifel, dass die vom FG gewürdigten Umstände --Äußerungen des Klägers zu seinem Verhalten nach der Versendung des Bescheides, Zeitablauf bis zum erstmaligen Vorbringen des Nichtzugangs-- grundsätzlich als Indizien für den Zugang eines Bescheides herangezogen werden können (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534). Ob sie im Streitfall den Schluss zulassen, dass dem Kläger der Haftungsbescheid zugegangen ist, ist der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488, m.w.N.).

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