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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: VII B 112/00
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
StBerG § 76
StBerG § 76 Abs. 2 Nr. 4
StBerG § 57
StBerG § 157 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (der Senator für Finanzen) hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Bescheid vom 11. Februar 2000 widerrufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die "Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen, vertreten durch ihren Präsidenten, Am Wall 192, 28195 Bremen" gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Beiladungsbeschlusses.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die gegen den auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. Januar 1993 VII B 127/92, BFH/NV 1993, 696, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m.w.N.) gestützten Beiladungsbeschluss geltend gemachten Bedenken des Klägers greifen nicht durch.

1. Gegen die notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer gemäß § 60 Abs. 3 FGO spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass in dem durch § 76 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) festgelegten Aufgabenkatalog der Steuerberaterkammern kein Mitwirkungsrecht genannt ist, wie es sich als Folge einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO ergibt. Die notwendige Beiladung folgt vielmehr, ohne dass es dafür einer besonderen Regelung bedarf, unmittelbar aus der prozessrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 3 FGO, weil durch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen dem klagenden Steuerberater und der Steuerberaterkammer betroffen wird. Dieses Rechtsverhältnis besteht in der Mitgliedschaft des Steuerberaters in der Steuerberaterkammer, die durch die Bestellung des Klägers als Steuerberater begründet worden ist und durch Widerruf der Bestellung kraft Gesetzes erlischt (§ 74 StBerG). Gerade im Hinblick auf seine durch die Bestellung als Steuerberater begründete Mitgliedschaft des Steuerberaters in der Steuerberaterkammer ist diese vor dem Widerruf der Bestellung zu hören (§ 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG).

Der notwendigen Beiladung der Steuerberaterkammer steht auch nicht entgegen, dass die Mitgliedschaft in ihr nicht von einem Willensakt der Kammer abhängig, sondern kraft Gesetzes gegeben ist. Voraussetzung für die notwendige Beiladung ist nicht, dass bei deren Unterlassen die Gefahr konkurrierender Entscheidungen besteht. Entscheidend ist allein, dass durch die Entscheidung auch Rechtsverhältnisse des Beizuladenden unmittelbar gestaltet werden. Dies ist wegen der kraft Gesetzes bestehenden Mitgliedschaft der Steuerberater in der Kammer der Fall.

Unerheblich ist, dass der Steuerberaterkammer im Verwaltungsverfahren bezüglich des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater kein ausdrückliches Antragsrecht eingeräumt worden ist. Ein solches folgt allerdings mittelbar aus ihrer durch § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG festgelegten Aufgabe, die Erfüllung der ihren Mitgliedern nach § 57 StBerG obliegenden Pflichten zu überwachen, und aus der Verpflichtung der Behörde, die Steuerberaterkammer vor Widerruf der Bestellung als Steuerberater anzuhören (§ 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG).

Die notwendige Beiladung ist im Übrigen unabhängig davon, inwieweit der Beigeladene seine ihm durch die Beiladung zustehenden prozessualen Rechte sinnvollerweise ausüben wird. Aus der möglicherweise anderen Verfahrensgestaltung im berufsgerichtlichen Verfahren können keine Rückschlüsse auf die Anwendung des § 60 Abs. 3 FGO im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater gezogen werden.

Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I, 874) ist zwar ab 1. Juli 2000 die Steuerberaterkammer für den Widerruf der Bestellung zuständig geworden. Diese Aufgabe wird aber gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i.d.F. von Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG bis zum 31. Dezember 2000 noch von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen, so dass sich bis dahin im Verhältnis zwischen der Behörde, die die Bestellung als Steuerberater widerrufen hat, und der Steuerberaterkammer nichts ändert.

2. Unerheblich ist schließlich, dass das FG im Beiladungsbeschluss die Vertretung der Steuerberaterkammer durch ihren Präsidenten erwähnt hat. Die gerichtliche Vertretung der Steuerberaterkammer ist durch die Satzung geregelt. Darauf hat der Beschluss des FG keinen Einfluss. Sollte es nach der Satzung nicht zutreffen, dass die Steuerberaterkammer im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren Präsidenten vertreten wird, so wäre der Beschluss ggf. zu berichtigen, ohne dass dies aber irgendeinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit ihrer Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO hat.



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