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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: VII B 112/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet worden ist. Eine Beschwerdebegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) vielmehr erst am 26. Juli 2001 per Telefax eingegangen, nachdem die vorgenannte Frist für die Begründung der Beschwerde bereits am 18. Juni 2001 abgelaufen war.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Wiedereinsetzung wegen der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde kann dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO ist Wiedereinsetzung auf fristgebundenen Antrag, den der Kläger gestellt hat und in dem er behauptet hat, die Beschwerdebegründung sei von seiner Rechtsanwältin rechtzeitig abgesandt worden, zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine nähere Darstellung des angeblichen Absendevorgangs und eine Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Sachvortrags durch Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des vom Kläger zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen, fehlt jedoch. Aus dem vom Kläger gestellten Wiedereinsetzungsantrag lässt sich lediglich sinngemäß entnehmen, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig gefertigt, für den Versand vorbereitet und die Sendung im Postausgangsbuch, aus dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Auszug vorgelegt hat, als abgesandt vermerkt worden ist. Die Vorlage des Postausgangsbuches, die bei Bevollmächtigten, welche Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, zur Glaubhaftmachung des Absendevorgangs allerdings regelmäßig erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, und BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002), genügt jedoch für sich allein nicht, um die rechtzeitige Absendung der Beschwerdebegründung glaubhaft zu machen. Wie der beschließende Senat u.a. bereits in seinem Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, bedarf es --neben der Vorlage des Postausgangsbuches-- der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dahin, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise (z.B. Einwurf in einen bestimmten Briefkasten, Aufgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644).

Eine solche schlüssige und detaillierte Darstellung des Absendevorgangs fehlt hier. Es hätte ihrer aber umso mehr bedurft, als an dem angeblichen Tag der (ersten) Absendung der Beschwerdebegründung, dem 9. Juni 2001, nach dem Postausgangsbuch nur ein einziges Schriftstück die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers verlassen hat und es deshalb in besonderer Weise nahe liegt, dass die Absendung dieses einzigen Schriftstückes an diesem Tage, trotz der Eintragung im Postausgangsbuch, letztlich doch vergessen worden ist. Auch der Umstand, dass die angeblich abgesandte Beschwerdeschrift weder --verspätet-- an den BFH noch offenbar an das Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgelangt ist, ist ungewöhnlich und rechtfertigt strenge Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen. Dies gilt umso mehr, als eine professionell zuverlässige Büroorganisation bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, aufgrund deren ausgeschlossen werden könnte, dass im Postausgangsbuch eingetragene Sendungen nicht zur Post gebracht werden, offenbar nicht besteht. Anderenfalls wäre es schwer erklärlich, dass das am 26. Juli 2001 beim BFH eingegangene Telefax der Prozessbevollmächtigten den --von deren offenbar grob fehlerhaft eingestellten Telefaxgerät aufgedruckten-- Absendetag "30. Januar 2000" ausweist.

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