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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: VII B 113/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 114
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde mit Rückforderungsbescheid vom 28. April 1997 zur Rückzahlung eines aus der Zusammenveranlagung mit dem nunmehr getrennt lebenden Ehemann zur Einkommensteuer 1995 herrührenden und vom Beschwerdegegner (Finanzamt) an sie ausbezahlten Erstattungsbetrages in Höhe von 3 554,62 DM aufgefordert. Der Einspruch blieb erfolglos. Für die Durchführung des Klageverfahrens beantragte die Antragstellerin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin die nach § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt habe. Gegen den Beschluß legte die Antragstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten unter Vorlage der formgerechten Erklärung nach § 117 ZPO mit beigefügten Belegen Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie begehrt, ihr die PKH für das Klageverfahren zu gewähren, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Prozeßkosten zu tragen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Sie sei zuvor nicht in der Lage gewesen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, da sie zum November 1998 eine neue Tätigkeit aufgenommen habe, entsprechende Einkommensbelege jedoch erst jetzt vorlägen.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zutreffend den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von PKH für das bei ihm anhängige Klageverfahren bereits deshalb abgelehnt, weil die Antragstellerin der Aufforderung durch das Gericht zur Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO zu den Gerichtsakten im Bewilligungsverfahren nicht nachgekommen ist.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen. Ferner sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die geforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, diesbezügliche Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO; vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63).

Die von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck, sowie die Glaubhaftmachung durch beigefügte Belege kann, da sie dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den PKH-Antrag nicht bekannt waren, keine Berücksichtigung mehr finden.

Zwar kann die Beschwerde hinsichtlich der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden (vgl. § 570 ZPO i.V.m. § 155 FGO und Senatsbeschluß vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257, m.w.N.). Ebenso ist es zulässig, die vom FG angeforderten tatsächlichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen und die zur Glaubhaftmachung gewünschten Belege noch im Beschwerdeverfahren einzureichen oder zu ergänzen. Indessen läßt sich hieraus nicht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736, und vom 18. September 1997 VIII B 37/97, BFH/NV 1998, 490). Denn im Beschwerdeverfahren kann neues Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse nur mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden. Durch Nachholung des erforderlichen Vorbringens und Einreichung der Belege hat sich nämlich an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen FG-Beschlusses zum Zeitpunkt seines Ergehens nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1994, 257). Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung hat der BFH nur dann und insoweit zugelassen, als der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen bei dem FG gestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 490, 492, m.w.N.).

Danach kann die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck allenfalls noch mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1996 III B 182/95, BFH/NV 1996, 781, m.w.N.). Die Frage der Bewilligung von PKH ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin die vollständigen Unterlagen vorgelegt hat, war jedoch nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der vom FG getroffenen Entscheidung hat die Nachholung der erforderlichen Angaben jedenfalls nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Februar 1997 XI B 179/96, BFH/NV 1997, 527).

Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, einen erneuten Antrag auf Gewährung von PKH vor dem FG für das Klageverfahren einzureichen und diesem Antrag die erforderliche Erklärung gemäß § 117 ZPO und die zur Glaubhaftmachung notwendigen Belege beizufügen, dann freilich nur mit Wirkung für die Zukunft (vgl. dazu BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 781, m.w.N.).



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