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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: VII B 114/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die wegen der Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer das Existenzminimum der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausreichend berücksichtigt, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin beruft sich zur Erläuterung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die strittige Kraftfahrzeugsteuer im Wesentlichen auf den --auch vom angefochtenen Urteil angeführten und seinen verfassungsrechtlichen Überlegungen zugrunde gelegten-- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121). In dieser Entscheidung hat das BVerfG jedoch u.a. hervorgehoben, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei bereichsspezifisch anzuwenden und gewinne erst aus der Eigenart der Steuer deutliche Konturen. Hätte die Klägerin dies berücksichtigt, hätte sie erkennen müssen, dass die Ausführungen des BVerfG in der eben angeführten, zur Vermögensteuer ergangenen Entscheidung, insbesondere über die verfassungsrechtlichen Schranken einer Besteuerung und zu dem Erfordernis, die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Besteuerung abzuschirmen, entgegen der Annahme der Beschwerde nicht ohne weiteres auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen sind. Denn anders als die Vermögensteuer, deren Anknüpfungspunkt der ruhende Bestand des Vermögens ist, erfasst die Kraftfahrzeugsteuer als Verkehrsteuer einen Vorgang (das Halten eines Kfz), ist also im Hinblick auf die Struktur ihres Besteuerungsgegenstandes und damit im Hinblick auf die von ihr zu beachtenden gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht ohne weiteres mit jener Steuer vergleichbar. Diese wesentlichen und offenkundigen strukturellen Unterschiede zwischen einer Steuer wie der Vermögensteuer einerseits und der Kraftfahrzeugsteuer andererseits hätten jedenfalls präzise Darlegungen der Beschwerde erfordert, inwiefern die vom BVerfG zur Vermögensteuer aufgestellten Rechtssätze auf die verfassungsrechtliche Prüfung der Kraftfahrzeugsteuer übertragbar sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). Es fehlt jedoch an jeglichen Darlegungen dieser Art. Im Übrigen hat der beschließende Senat bereits in seinem zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer ergangenen Beschluss vom 13. Juli 2000 VII B 120/00 (BFH/NV) im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98 (unveröffentlicht) darauf hingewiesen, dass es sich keineswegs von selbst verstehe, dass bei einer nicht an das Einkommen anknüpfenden steuerlichen Regelung der wirtschaftlichen Lastensituation des Steuerpflichtigen durch entsprechende Differenzierungen des Besteuerungstatbestandes Rechnung getragen werden muss. In einer auf diesen Gesichtspunkt gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hätte es also der Darlegung bedurft, weshalb das Kraftfahrzeugsteuergesetz von Verfassungs wegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kfz-Halters zur Kenntnis nehmen und den Besteuerungstatbestand danach differenzieren muss.



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