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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: VII B 114/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 236
AO 1977 § 236 Abs. 1
AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine 100 %ige Tochter der Firma X, führte von ihrer Muttergesellschaft hergestellte Kugellager und Kegelrollenlager aus Japan über mehrere Zollstellen in verschiedenen Zollverfahren ein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 (VO Nr. 1739/85) des Rates vom 24. Juni 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 167/3) wurde mit Wirkung vom 28. Juni 1985 ein endgültiger Antidumpingzoll für bestimmte Kugellager und Kegelrollenlager aus Japan eingeführt, zu denen auch von der Muttergesellschaft der Klägerin hergestellte Kugellager und Kegelrollenlager gehörten. Die am 5. August 1988 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 (ABlEG Nr. L 209/1) sah in ihrem Art. 15 Abs. 1 u.a. vor, dass Antidumpingzölle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, ihrer letzten Änderung oder ihrer Bestätigung außer Kraft treten, sofern nicht ein Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist. Gegebenenfalls blieb die Maßnahme bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft. Diese Verordnung war auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eingeleitete Verfahren anwendbar. Die Kommission teilte zunächst im Amtsblatt mit, dass die Überprüfung der VO Nr. 1739/85 eingeleitet worden sei. Später teilte sie im ABlEG Nr. C 132/4 vom 31. Mai 1990 mit, dass die Verordnung nach Abschluss des betreffenden Fünfjahreszeitraums bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibe.

Durch Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 (VO Nr. 2849/92) des Rates vom 28. September 1992 (ABlEG Nr. L 286/2) wurde mit Wirkung vom 2. Oktober 1992 der mit der VO Nr. 1739/85 eingeführte Antidumpingzoll modifiziert. Auf die im Dezember 1992 von der japanischen Muttergesellschaft der Klägerin hin erhobene Klage erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die VO Nr. 2849/92 u.a. hinsichtlich der Muttergesellschaft der Klägerin mit Urteil vom 2. Mai 1995 T-163/94 und T-165/94 (EuGHE 1995, II-1381) für nichtig. Dieses Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 10. Februar 1998 Rs. C-245/95 P (EuGHE 1998, I-401).

Die Kommission teilte im ABlEG Nr. C 168/6 vom 3. Juni 1998 mit, dass die VO Nr. 2849/92 u.a. hinsichtlich der Muttergesellschaft der Klägerin für nichtig erklärt worden sei und dass die Einführer die Rückzahlung der nach In-Kraft-Treten der VO Nr. 2849/92 vereinnahmten endgültigen Antidumpingzölle für die u.a. von der Muttergesellschaft der Klägerin hergestellten Waren beantragen könnten. In einem an die nationalen Zollverwaltungen gerichteten Erläuterungsschreiben führte die Kommission aus, dass die genannten Gerichtsentscheidungen nur die auf Grund der VO Nr. 2849/92, nicht aber die nach der VO Nr. 1739/85 erhobenen Antidumpingzölle beträfe. Verfahrensfragen wie Zinszahlungen oder Fristen, die die Rückzahlung von Abgaben jenseits eines bestimmten Datums verhinderten, seien nicht durch die gemeinschaftliche Gesetzgebung und insbesondere nicht durch Art. 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) geregelt; folglich sei die nationale Gesetzgebung anwendbar.

Auf ihren Antrag vom 22. April 1998 hin erstattete das damals zuständige Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 1998 die ab 2. Oktober 1992 gezahlten Antidumpingzölle, lehnte aber die Erstattung der vor dem 2. Oktober 1992 an auf Grund der VO Nr. 1739/85 vom 28. Juni 1990 entrichteten Antidumpingzölle ab. Außerdem lehnte es die ebenfalls beanspruchte Verzinsung des zu erstattenden Antidumpingzolls in Höhe von 0,5 % je Monat seit Zahlung ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, dass die Klage unabhängig von der Frage unbegründet sei, ob der Antidumpingzoll in der Zeit vom 28. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1992 zu Recht erhoben wurde oder nicht, weil die Klägerin die Erstattung insoweit nicht innerhalb der nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO Nr. 1430/79) des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABlEG Nr. L 175/1) vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung des Antidumpingzolls beantragt habe und Gründe für eine Verlängerung der Antragsfrist nicht ersichtlich seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, weil dies nach den insoweit anwendbaren nationalen Vorschriften (ab 1. Januar 1994 gemäß Verweisung in Art. 241 ZK), nämlich § 233 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), nicht vorgesehen sei.

II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehrt, ist jedenfalls unbegründet, weil abgesehen von Bedenken, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache überhaupt hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die der Beschwerdebegründung zu entnehmenden Fragen eindeutig nur so beantwortet werden können, wie sie das FG entschieden hat.

1. Die Klägerin meint, der Frage, inwieweit auf dem Gebiet des durch gemeinschaftsrechtliche Regeln geprägten Antidumpingrechts auf nationale Vorschriften zurückgegriffen werden dürfe, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das angefochtene Urteil habe die Reichweite des europäischen Gemeinschaftsrechts unzutreffend bestimmt. Das Urteil würde, wenn es aufrechterhalten bliebe, die Durchsetzung und praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts unmöglich machen. Im Einzelnen führt sie aus, das Urteil verletze im Hinblick auf den Erstattungsanspruch und die geltend gemachten Zinsen die maßgeblichen Grundsätze beim Zusammenspiel von europäischem Gemeinschaftsrecht/Antidumpingrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht. Außerdem hält sie die grundsätzliche Bedeutung für gegeben, weil die nicht entfernte Möglichkeit bestehe, dass in einem künftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein werde.

Durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) hat sich nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen muss (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, und vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934). Bedenken, ob die Ausführungen der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllen, bestehen, weil die Klägerin keine konkrete auf den Streitfall bezogene, sondern nur eine allgemeine Rechtsfrage formuliert hat. So allgemein, wie sie gestellt ist, wäre diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen hat die Klägerin nicht deutlich gemacht, welche allgemeine Bedeutung die gestellte Rechtsfrage über den Streitfall hinaus haben soll. Sie hat auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb im Streitfall entgegen der begründeten Meinung des FG eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird. Die Klägerin hat auch insoweit noch nicht einmal eine Rechtsfrage formuliert, zu deren Beantwortung sie eine Vorabentscheidung des EuGH für notwendig hält. Der angebliche gemeinschaftsrechtliche Bezug der Sache reicht allein nicht aus, um die begehrte Zulassung der Revision zu begründen.

2. Selbst wenn diese Bedenken zurückgestellt werden, kann die Nichtzulassungsbeschwerde dennoch keinen Erfolg haben, weil die Rechtsfragen, die der Senat der Beschwerde entnimmt, nicht klärungsbedürftig sind. Denn sie sind schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften so eindeutig zu beantworten, wie es das FG getan hat, und bedürfen daher keiner besonderen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

a) Die erste Frage, die darauf hinausläuft, ob sich die Frist für den Antrag auf Erstattung der in dem in Rede stehenden Zeitraum gezahlten Antidumpingzölle aus Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1430/79 oder aus von der Klägerin nicht näher bezeichneten nationalen Verfahrensvorschriften ergibt, ist offensichtlich dahin zu beantworten, dass sie in der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1430/79 geregelt ist. Sowohl nach Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 1739/85 als auch gemäß Art. 1 Nr. 5 VO Nr. 2849/92 sind für die Anwendung des Antidumpingzolls die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Soweit diese gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, gehen sie dem nationalen Recht vor. Die Regeln über die Erstattung des buchmäßig erfassten Zolls sind für den maßgebenden Zeitraum in der VO Nr. 1430/79 zusammengefasst. Art. 2 dieser gemeinschaftsrechtlichen Verordnung enthält die einschlägigen Vorschriften über die Frist, innerhalb derer der Erstattungsantrag zu stellen ist. Etwaige nationale Regelungen kommen daneben nicht mehr in Betracht. Soweit sich aus dem erwähnten Erläuterungsschreiben der Kommission vom 4. August 1998 an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten etwas anderes ergeben sollte, lässt sich dies angesichts der eindeutigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Antragsfrist nicht nachvollziehen.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH, insbesondere das Urteil vom 8. März 2001 Rs. C-397/98 und C-410/98 (EuGHE 2001, I-1727), sind insoweit schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit Gemeinschaftsabgaben, sondern mit nationalen Abgaben befassen, für die es --anders als für den Antidumpingzoll als gemeinschaftsrechtlich geregelter Abgabe-- keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben gibt.

b) Die zweite Frage, die wohl dahin geht, ob für die Klägerin als 100 %ige Tochter derjenigen Gesellschaft, auf deren Klage hin die VO Nr. 2849/92 in Bezug auf die von ihr gelieferten Waren für nichtig erklärt worden ist, ein Anspruch auf Verzinsung hinsichtlich der Beträge an Antidumpingzoll besteht, die ihr infolge der Nichtigerklärung der VO Nr. 2849/92 zu erstatten sind, hat das FG ebenfalls offensichtlich zutreffend verneint. Insoweit scheint es unbestritten zu sein, dass nicht Gemeinschaftsrecht, sondern nationales Recht anzuwenden ist, auch wenn dies erst für den Zeitraum nach dem 1. Januar 1994 durch eine entsprechende Verweisung in Art. 241 Unterabs. 1 Gedankenstrich 2 ZK klargestellt ist. Maßgebend sind insoweit § 233 und § 236 AO 1977. Danach besteht nur gemäß § 236 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ein Anspruch auf Prozesszinsen, die im Streitfall, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht kommen. Denn die Klägerin hat hinsichtlich des ihr erstatteten Antidumpingzolls keinen Prozess geführt (Fall des § 236 Abs. 1 AO 1977) und die Festsetzung des Antidumpingzolls ist nicht als Folgebescheid (Fall des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO 1977) in Bezug auf die aufgehobene VO Nr. 2849/92 anzusehen. Für eine entsprechende Anwendung letzterer Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil Art. 241 ZK gemeinschaftsrechtlich von dem Grundsatz ausgeht, dass bei der Erstattung von Zoll grundsätzlich keine Zinsen zu zahlen sind.

3. Der Senat hält es nicht für erforderlich, die Revision zuzulassen, um im Revisionsverfahren in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen. Denn in Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die der Beschwerdebegründung zu entnehmen sind, sieht er keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

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