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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: VII B 117/07
Rechtsgebiete: FGO, AnfG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AnfG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Ende der 1980er Jahre gegründete GbR, deren Gesellschafter die Geschwister A, B und C sind. Geschäftsführer der GbR und notariell Bevollmächtigter der Geschwister ist ihr Vater V, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit ist.

Nachdem eine ursprünglich an der GbR beteiligte weitere Tochter des V, gegen ihren Vater Strafanzeige mit dem Vorwurf erhoben hatte, erhebliche Summen von Firmenkonten genommen, diese in die Schweiz transferiert und davon Wertpapiere gekauft zu haben, um sich selber zu bereichern, wurde V im Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verhaftet. Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt, nachdem auf den Namen des V eine Kaution in Höhe von 500 000 DM beim Amtsgericht hinterlegt worden war. Sowohl der Haftbefehl als auch der Außervollzugsetzungsbeschluss wurden später aufgehoben.

Eine Pfändung des Anspruchs des V auf Rückzahlung der Kaution durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen vollziehbarer und fälliger Steuerforderungen in Höhe von mehr als 300 000 € blieb erfolglos, da V den Anspruch bereits zuvor schriftlich an seine drei Kinder als Gesellschafter der GbR abgetreten hatte. Daraufhin erklärte das FA mit Duldungsbescheiden gegenüber den Geschwistern als Gesellschafter der Klägerin die Anfechtung der von V zu ihren Gunsten vorgenommenen Abtretung seines Anspruchs auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages gemäß § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG).

Einspruch und Klage, die die Klägerin darauf stützte, dass das Geld für die Kaution aus ihrem Vermögen stamme und dem V nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die angefochtenen Duldungsbescheide seien aufgrund der offenen, anderweitig nicht vollstreckbaren Steuerforderungen gegen V und weil die Anfechtungsvoraussetzungen sowohl des § 4 Abs. 1 AnfG als auch des § 3 Abs. 2 AnfG vorlägen, rechtmäßig. Bei den Abtretungsempfängern, den Kindern des V, handele es sich um nahestehende Personen i.S. des § 138 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung, die Abtretung führe unmittelbar zur Gläubigerbenachteiligung, die Anfechtung sei innerhalb der Zwei-Jahres-Frist erfolgt und der der Klägerin obliegende Beweis, dass V ohne Benachteiligungsvorsatz gehandelt oder sie selbst hiervon keine Kenntnis gehabt habe, sei nicht erbracht.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ein Ermittlungsfehler liege vor, weil das FG zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Klägerin sei hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Abtretung beweisbelastet. Die Klägerin habe alles ihr Mögliche zur Sachverhaltsaufklärung getan, das FG habe ihr hingegen rechtliches Gehör nicht gewährt, sondern die beantragte Hinzuziehung der Akten eines anderen FG-Verfahrens betreffend den Nachweis wirtschaftlichen Eigentums des V unterlassen und die Aussagen der Gesellschafter der GbR in einem Zivilrechtsstreit, dass es sich bei den umstrittenen Geldmitteln um solche der GbR handele, nicht beachtet. Auch liege im Verzicht auf die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts des V als Zeugen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da dieser über ausreichende Kenntnisse des vorliegenden Sachverhalts (die familiäre Veranlassung der Kautionsgestellung) verfüge.

Mit Beschluss vom 7. März 2008 VII S 45/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Eine Stellungnahme der Klägerin dazu liegt dem Senat nicht vor.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Senat bereits im PKH-Beschluss eingehend begründet hat, könnten die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel, selbst wenn sie vorlägen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn die Einwendungen richten sich allein gegen die Ausführungen des FG zur Berechtigung der Abtretungsanfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG. Die Klägerin argumentiert im Ergebnis gegen die --vom FG als nicht widerlegt angesehene-- Unentgeltlichkeit der Abtretung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG.

Das FG hat seine Entscheidung aber alternativ auch darauf gestützt, dass das FA zur Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG berechtigt gewesen sei. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Dieser Anforderung genügt die Beschwerde nicht. Nach § 3 Abs. 2 AnfG muss das anfechtende FA --wie geschehen-- nur vortragen, dass der Schuldner (V) mit einer ihm nahestehenden Person (seinen Kindern, den Gesellschaftern der Antragstellerin) innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung einen --entgeltlichen-- Vertrag geschlossen hat; der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (V) sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden gesetzlich vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006, 387). Einwendungen dazu sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.



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